Ausnahme vom Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen
Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen zwischen 00.00 und 22.00 Uhr nicht verkehren. Wenn trotzdem dringend eine Fahrt durchgeführt werden muss, wird dafür eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Hinweis: Feiertage sind im Sinne der Vorschrift in Bayern: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen sowie 1. und 2. Weihnachtstag.