Auskunftssperre im Melderegister
Auskunftssperren:
Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Auskunftssperren werden in aller Regel befristet und sind spätestens nach zwei Jahren wieder neu zu beantragen.
Übermittlungssperren:
So können Sie jederzeit, durch eine Übermittlungssperre der Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister widersprechen.
Ohne eine Begründung ist dies möglich bei der Weitergabe von Daten
• im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen,
• an Adressbuchverlage,
• bei Alters- und Ehejubiläen,
• an Religionsgemeinschaften.
• Diese Übermittlungssperren gelten zeitlich Unbegrenzt.
Die jeweiligen Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen und gelten ohne Befristung.
Beantragung persönlich in der Meldebehörde (Terminvereinbarung) oder über den Online Service der Stadt Neusäß.
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Auskunftssperre gegebenenfalls Unterlagen, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können
Die Eintragung der Auskunftssperre bzw. Übermittlungssperre ist gebührenfrei.