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Dienstleistung

Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung

Die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung muss der Stadt Neusäß unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer schriftlich angezeigt werden. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingegangen ist, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.

Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die sich der Antragsteller ebenfalls bei der Stadt Neusäß informieren kann. Dazu gehören Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie rad- oder motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Die öffentliche Vergnügung muss schriftlich bei der Gewerbebehörde der Stadt Neusäß angezeigt werden. Diese muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Der Antrag ist vom Veranstalter zu stellen. Wenn der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, muss der Antrag von einem rechtmäßigen Vertreter gestellt werden.

Wenn keine Gründe dagegensprechen erteilt die Stadt Neusäß die Genehmigung, gegebenenfalls mit Auflagen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis über die Eigenschaft des rechtmäßigen Vertreters
  • gegebenenfalls Mietvertrag für den Ort der Veranstaltung
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Frist/Dauer

Die Veranstaltung öffentlichen Vergnügens muss mindestens drei Wochen im Voraus bei der Stadt Neusäß angezeigt werden.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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