Errichtung eines Brunnens
Die Errichtung von Brunnen ist nach Artikel 57 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Bayerischen Bauordnung unabhängig von der Bohrtiefe grundsätzlich verfahrensfrei.
Allerdings stellen Brunnen, die zur Entnahme von Trink- oder Brauchwasser dienen sollen, einen Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt dar. Die geplante Errichtung eines Brunnens ist daher dem Landratsamt Augsburg rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Darüber hinaus besteht für alle Grundstücke im Stadtgebiet grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung. Das Landratsamt Augsburg kann daher eine Genehmigung zur Errichtung des Brunnens nur erteilen, wenn eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben wurde. Die Stadt Neusäß hat aus diesem Grund in ihrer Wasserabgabesatzung in § 5 Absatz 3 die Bestimmung aufgenommen, dass der Verbrauch von Wasser zum Zweck der Gartenbewässerung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen ist.
Hinweis: Für die Errichtung von Zierbrunnen, die keine Wasserentnahme vorsehen, muss keine Anzeige erstattet werden.