Kindergartengebührenrückerstattung ab dem dritten Kind
Die Stadt Neusäß gewährt seit dem Kindergartenjahr 2008/2009 eine Rückerstattung der Kindergartengebühren für das dritte Kind wenn es das 3. Lebensjahr bei einer Betreuung in einer Kindergartengruppe in Neusäß vollendet hat bzw. in einer Krippengruppe wenn es das 2. Lebensjahr vollendet hat.
Grundsätzlich sind die Kindergarten-/Krippengebühren zunächst in voller Höhe an die Einrichtung zu zahlen, diese werden im Nachhinein auf Antrag der Eltern von der Stadt Neusäß an die Eltern zurückerstattet. Die Rückerstattung wird begrenzt auf die Höhe des Grundbetrages der städtischen Kindergarten-/Krippengebühren. Diese richtet sich nach der Höhe der gebuchten Betreuungsstunden. Änderungen der Buchungszeiten während des Kindergartenjahres werden monatlich bei der Rückerstattung berücksichtigt.
Grundsätzlich sind die Kindergarten-/Krippengebühren zunächst in voller Höhe an die Einrichtung zu zahlen, diese werden im Nachhinein auf Antrag der Eltern von der Stadt Neusäß an die Eltern zurückerstattet. Die Rückerstattung wird begrenzt auf die Höhe des Grundbetrages der städtischen Kindergarten-/Krippengebühren. Diese richtet sich nach der Höhe der gebuchten Betreuungsstunden. Änderungen der Buchungszeiten während des Kindergartenjahres werden monatlich bei der Rückerstattung berücksichtigt.
Eine Rückerstattung der Kindergartengebühren für das dritte Kind kann gewährt werden, wenn
- es sich um Neusässer Bürger handelt
- das Kind, für dieses der Antrag gestellt wird, in einer Kindergartengruppe das 3. Lebenjahr vollendet hat bzw. in einer Krippengruppe das 2. Lebensjahr vollendet hat
- das Kind, für dieses der Antrag gestellt wird, in einer Kindergarten-/Krippengruppe im Stadtgebiet Neusäß, nicht in einem einem Hort oder in einer auswärtigen Einrichtung, betreut wird
- die älteren Geschwister im gleichen Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zu einer Familie zählen grundsätzlich nur die Eltern oder Lebenspartner mit ihren Kindern, sofern alle im gleichen Haushalt melderechtlich erfasst sind)
- die Kindergarten-/Krippengebühren vollständig entrichtet wurden
Die Rückerstattung der Kindergarten-/Krippengebühren ab dem dritten Kind kann nur auf Antrag gewährt werden. Dieser ist bei der Stadt Neusäß, Sozialverwaltung, am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres einzureichen.
Wird das Kind, für dieses der Antrag gestellt wird, in einer nichtstädtischen Einrichtung im Stadtgebiet Neusäß betreut, muss ein Nachweis über die gezahlten Kindergarten-/Krippengebühren dem Antrag beigelegt werden. Die Höhe der Rückerstattung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich dargelegt und dieser Betrag wird auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Wird das Kind, für dieses der Antrag gestellt wird, in einer nichtstädtischen Einrichtung im Stadtgebiet Neusäß betreut, muss ein Nachweis über die gezahlten Kindergarten-/Krippengebühren dem Antrag beigelegt werden. Die Höhe der Rückerstattung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich dargelegt und dieser Betrag wird auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Antrag auf Rückerstattung der Gebühren für Kindertageseinrichtungen
Wird das Kind, für dieses der Antrag gestellt wird, in einer nichtstädtischen Einrichtung im Stadtgebiet Neusäß betreut, ist eine Bestätigung der Kindertageseinrichtung über die gezahlten Kindergarten-/Krippengebühren für die Rückerstattung erforderlich.
Wird das Kind, für dieses der Antrag gestellt wird, in einer nichtstädtischen Einrichtung im Stadtgebiet Neusäß betreut, ist eine Bestätigung der Kindertageseinrichtung über die gezahlten Kindergarten-/Krippengebühren für die Rückerstattung erforderlich.
Die Kindergarten-/Krippengebühren ab dem dritten Kind können erst am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres zurückerstattet werden.
Für die Beantragung der Kindergartengebührenrückerstattung ab dem dritten Kind werden keine Kosten erhoben.