Melderegisterauskunft
Im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft handelt es sich um folgende Angaben der benannten Person:
- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- aktuelle Anschrift
Im Rahmen der erweiterten Melderegisterauskunft handelt es sich neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift um folgende Angaben der benannten Person:
- Tag und Ort der Geburt
- Frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und
- Sterbetag und -ort
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird dem Betroffenen immer mitgeteilt, es sei denn, die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund eines rechtlichen Interesses.
Über eine Person kann bei der Meldebehörde, in deren Bereich die benannte Person der eigenen Kenntnis nach gewohnt hat, eine einfache oder erweiterte Melderegisterauskunft beantragt werden. Sollten auf Grund der Angaben (zum Beispiel nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Suchkriterien erfüllen, ist eine Auskunft nicht möglich. Die Meldebehörde wird den Auskunftsersuchenden darüber unterrichten beziehungsweise nach weiteren Kriterien nachfragen (zum Beispiel Geburtsdatum).
Es besteht die Möglichkeit, eine einfache Melderegisterauskunft über eine Vielzahl von namentlich bekannten Einwohnern zu beantragen (zum Beispiel für die Organisation eines Klassentreffens). Auch hier muss jedoch jede einzelne Personen eindeutig namentlich identifizierbar sein.
Eine Anfrage über namentlich unbekannte Bewohner eines bestimmten Hauses (das bedeutet nur die Adresse als "Suchkriterium") ist nur zulässig, wenn der Auskunftsersuchende der Eigentümer oder Wohnungsgeber ist und ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
- Nachweis des berechtigten Interesses (für die erweiterte Melderegisterauskunft)
Für die Erteilung einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 € an.
Die Gebühren sind auch dann zu tragen, wenn
- die benannte Person in der Stadt Neusäß nicht gemeldet ist,
- die benannte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und deshalb nicht ermittelt werden kann oder
- die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft ist die Verwaltungsgebühr im Voraus zu bezahlen, beispielsweise durch Überweisung auf das Konto der Stadt Neusäß bei der Kreissparkasse Augsburg IBAN 71 7205 0101 0000 2922 35 BIC BYLADEM1AUG
Es besteht die Möglichkeit, dass die Daten der benannten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob das Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.