Abbruch von baulichen Anlagen
Nach Artikel 57 Absatz 5 der Bayerischen Bauordnung dürfen verschiedene Anlagen verfahrensfrei beseitigt werden. Dies sind
Sofern die geplante Beseitigung des Gebäudes oder der Anlage nicht verfahrensfrei möglich ist, muss eine Abbruchanzeige erstellt werden.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Gebäudes ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Genehmigung.
- Anlagen die bereits verfahrensfrei errichtet werden durften
- freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²)
- freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²)
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern (in der Regel Antennen und Masten)
Sofern die geplante Beseitigung des Gebäudes oder der Anlage nicht verfahrensfrei möglich ist, muss eine Abbruchanzeige erstellt werden.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Gebäudes ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Genehmigung.
Die Stadt Neusäß prüft die Abbruchanzeige. Sofern keine Bedenken gegen den Abbruch bestehen, wird die Anzeige an das Landratsamt Augsburg weitergeleitet.
- Abbruchanzeige
- Lageplan mit Kenntlichmachung des abzubrechenden Gebäudes
- Beschreibung der Konstruktion der baulichen Anlage und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der vorgesehenen Geräte und Sicherungsmaßnahmen
- Ansichtszeichnungen oder Fotos des Gebäudes
- eventuell Standsicherheitsnachweis bei aneinandergebauten Gebäuden
- statistischer Erhebungsbogen
Die Formulare "Abbruchanzeige" und "statistischer Erhebungsbogen" stehen online zur Verfügung. Der amtliche Lageplan kann bei der Stadt Neusäß beantragt werden.
Sämtliche Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat vorher der Stadt Neusäß und dem Landratsamt Augsburg anzuzeigen.
Zu beachten ist, dass erforderliche anderweitige behördliche Gestattungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse Vorrang haben. So ist beispielsweise die Beseitigung eines Denkmals nur zulässig, wenn dafür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese Erlaubnis ist zusätzlich zur Abbruchanzeige zu beantragen. Wenn die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wird, darf das Denkmal auch nicht beseitigt werden.