Wohnsitzwechsel
Anmeldung bei der Meldebehörde
Neubürger von Neusäß müssen sich innerhalb zwei Wochen nach Zuzug (Haupt- oder Nebenwohnsitz) beim Einwohnermeldeamt anmelden. Die Anmeldung kann Online oder persönlich erfolgen. Für eine persönliche Vorsprache ist ein Termin zu vereinbaren.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.
Vom Einwohnermeldeamt werden die Ausweisdokumente (dazu zählen Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass) aller Haushaltsmitglieder auf die neue Wohnanschrift abgeändert und eine Bestätigung über die Anmeldung ausgestellt.
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung und Abmeldung ins Ausland eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Durch die Anmeldung werden die Neubürger automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern diese wahlberechtigt sind.
Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Ummeldung bei der Meldebehörde
Neusässer Bürger die innerhalb des Stadtgebietes Neusäß umziehen, müssen sich innerhalb zwei Wochen nach Umzug (Haupt- oder Nebenwohnsitz) beim Einwohnermeldeamt ummelden. Dies erfolgt durch das Ausfüllen des amtlich vorgeschriebenen Meldescheines, wobei Familienangehörige derselben Wohnung einen Meldeschein gemeinsam verwenden können.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter umgemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Ummeldung vornimmt.
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung und Abmeldung ins Ausland eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Vom Einwohnermeldeamt werden die Ausweisdokumente (dazu zählen Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass) aller Haushaltsmitglieder auf die neue Wohnanschrift abgeändert und eine Bestätigung über die Ummeldung ausgestellt.
Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Abmeldung bei der Meldebehörde
Seit dem 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn eine Anmeldung in einer anderen Meldebehörde innerhalb Deutschland vorgenommen wird.
Allerdings ist die Abmeldung innerhalb zwei Wochen weiterhin erforderlich, wenn es sich um einen Wegzug ins Ausland oder die Aufgabe einer weiteren Wohnung, wie zum Beispiel eines Nebenwohnsitzes, in Deutschland handelt. Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist am Hauptwohnsitz vorzunehmen.
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung und Abmeldung ins Ausland eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Für die An-, Um- und Abmeldung bei der Meldebehörde sind folgende Unterlagen aller Haushaltsmitglieder vorzulegen:
Die An-, Um- und Abmeldung bei der Meldebehörde muss innerhalb zwei Wochen nach dem Wohnungswechsel erfolgen.
Die An-, Um- und Abmeldung bei der Meldebehörde ist gebührenfrei.
Die Änderung der Wohnanschrift muss daraufhin folgenden Stellen mitgeteilt werden:
- Zulassungstelle
- Gebühreneinzugzentrale
- Finanzamt des bisherigen Wohnsitzes
Es besteht die Möglichkeit bei der Deutschen Post einen Nachsendeantrag zu stellen.