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Dienstleistung

Grabstätten und deren Unterhalt und Pflege

Friedhöfe im Stadtgebiet Neusäß

Der Friedhof in Hainhofen ist kein städtischer Friedhof, sondern wird vom Katholischen Pfarramt Sankt Stephan verwaltet. Aus diesem Grund unterliegt dieser nicht den Satzungen der Stadt Neusäß.

Auf den Neusässer Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten:

  • Reihengräber: Dabei handelt es sich um ein Einzelgrab, allerdings ist eine Verlängerung über die Ruhezeit von 15 Jahren nicht möglich. Die Lage der Grabstätte ist nicht frei wählbar, sie bilden oberirdisch eine durchgehende Rasenfläche.
  • Familiengräber (Einfaches-, Zweifaches- oder Dreifaches Familiengrab): Dabei handelt es sich um Einzel- und Mehrfamiliengräber, für diese die Lage der Grabstätte ausgewählt werden kann. In diesen Gräbern können neben Erdbestattungen auch Urnen beigesetzt werden.
  • Urnenerdgrab (Urnengrab): In einem Urnenerdgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
  • Columbarium (Urnennische): In einem Columbarium können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  • Urnenhain: In einem Urnenhaingrab können zwei Urnen bestattet werden.
  • Anonymes Urnengrabfeld (Anonymer Urnenplatz): Dieses steht aussschließlich zur anonymen Urnenbeisetzung auf dem Westheimer Friedhof zur Verfügung.
  • Letzte Ruhestätte für Fehl- und Frühgeborene Kinder: Für Kinder, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, hat die Stadt Neusäß auf dem Westheimer Friedhof seit 2006 die Möglichkeit geschaffen, dort die letzte Ruhe zu finden. Eltern haben hier einen Platz für ihre Kinder und einen Ort für ihre Trauer.
Reihengräber Familiengräber
Urnenerdgrab Columbarium
Anonymes Urnenfeldgrab Urnenhain

Die Stadt Neusäß hat für die städtischen Friedhöfe eine Friedhofssatzung sowie eine Gebührensatzung erlassen.

Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Gräber

Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den Grabfeldern und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gräber dürfen nur mit geeigneten niedrigen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Einfriedungen in Form von Pflanzen dürfen eine Höhe von 25 Zentimeter nicht überschreiten.

An und auf den Urnenwänden (Columbarien) dürfen keine Blumen, Kerzen und sonstige Gegenstände befestigt werden.

Bei Gemeinschaftanlagen, wie zum Beispiel den Urnennischenwänden, ist die Ablage von Blumen, Kerzen oder ähnliches nur auf den Pflasterflächen erlaubt.

Grabmale, Fundamente und Standsicherheit

Die Errichtung eines Grabmales oder einer Grabplatte sowie einer Steineinfassung bedarf der Genehmigung durch die Stadt Neusäß. Der Grabplan wird von einen beliebigen Steinmetz bei der Stadt Neusäß eingereicht. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen.

Einfriedungen aus Stein dürfen eine Höhe von 15 Zentimetern nicht überschreiten.

Die Fundamente für die Grabmäler werden von der Stadt Neusäß gebührenpflichtig erstellt.

Die Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Maße nicht überschreiten:

Grabart               Höhe    Breite    
Einfaches Grab 1,30 m 1,00 m
Zweifaches Grab 1,60 m 1,80 m
Urnenerdgrab 0,90 m 0,90 m

Im neuen Teil des Friedhofs Ottmarshausen gelten folgende Höchstmaße:

Grabart               Höhe     Breite
Einfaches Grab 0,90 m 1,00 m
Zweifaches Grab 1,20 m 1,40 m

Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten.

Überprüfung der Standsicherheit der Grabmäler auf den städtischen Friedhöfen

Jeder Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit des Grabmals oder eines Teiles hiervon gefährdet erscheint. Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstehenden Schaden gemäß § 34 Absatz 1 der Friedhofsatzung.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss die Stadt Neusäß jährlich die Standfestigkeit der Grabmäler auf den städtischen Friedhöfen überprüfen.  Sollten hierbei Mängel festgestellt werden, so werden die Nutzungsberichtigten hierüber schriftlich informiert. Bei akuter Gefahr muss der Grabstein sofort umgelegt werden, damit es zu keinem Schaden kommen kann.

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Kosten/Leistung

Für die Ausstellung einer Genehmigung wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

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