Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland
Personenstandsfälle von Deutschen im Ausland wie Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod können vom zuständigen deutschen Standesamt in den Registern auf Antrag nachbeurkundet werden. Der Antrag auf Nachbeurkundung ist in der Regel beim Wohnsitzstandesamt im Inland zu stellen. Hier wird auch Auskunft über die für die Bearbeitung des Antrages auf Nachbeurkundung erforderlichen Unterlagen und Urkunden erteilt (§§34 bis einschließlich 36 Personenstandsgesetz).
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Stellvertretender Amtsleiter
Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung sind neu ab 08.05.2019 im geänderten Kostenverzeichnis vom 13.04.2019 (GVBl S.179) geregelt. Das Kostenverzeichnis liegt im Standesamt vor und kann auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung eingesehen werden.