Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Ab dem 01.10.2017 kann die Ehe auch von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch neueste Fassung)
Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a Lebenspartnerschaftsgesetz neueste Fassung und § 17a Personenstandgesetz neueste Fassung). Ab Inkrafttreten des Gesetzes können Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts)
Die für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung sind neu ab 08.05.2019 im geänderten Kostenverzeichnis vom 13.04.2019 (GVBl S.179) geregelt. Das Kostenverzeichnis liegt im Standesamt vor und kann auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung eingesehen werden.