Geburt
Die Geburt eines Kindes wird von dem Standesamt beurkundet, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist. Da die Stadt Neusäß kein Krankenhaus hat, werden im Standesamt Neusäß in der Regel nur Hausgeburten im Stadtgebiet von Neusäß beurkundet. Die Geburt muss binnen einer Woche nach dem Geburtstermin dem Standesamt angezeigt werden. Dies kann durch einen Elternteil oder eine Person, die bei der Geburt zugegen war beziehungsweise von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist (zum Beispiel Hebamme), erfolgen. Nach der Beurkundung der Geburt werden auf Wunsch Geburtsurkunden ausgestellt und es wird vom Standesbeamten das Geburtsregister angelegt. Das Geburtsregister wird vom Standesbeamten bei Änderungen des Personenstandes oder der Namensführung des Kindes ständig fortgeführt (Eintragung von Folgebeurkundungen), das heißt, nur aus dem Register ist der aktuelle Personenstand mit allen Änderungen ersichtlich.
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Stellvertretender Amtsleiter
Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung sind neu ab 08.05.2019 im geänderten Kostenverzeichnis vom 13.04.2019 (GVBl S.179) geregelt. Das Kostenverzeichnis liegt im Standesamt vor und kann auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung eingesehen werden.