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Dienstleistung

Vormundschaft

Ein Vormund ist ein rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person, die keiner elterlichen Sorge unterliegt.

Begründung einer Vormundschaft

In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes. In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnung durch das Familiengericht erforderlich.
Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes durch das zuständige Gericht.

Verfahrensbeistand bei Bestellung eines Vormundes

Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, hat das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig. Die Auswahl des Verfahrensbeistands erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat. Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.

Bestellung der Pflegeeltern zum Vormund

Wenn den leiblichen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, geht dieses häufig auf das Jugendamt über. Lebt das Kind jedoch schon eine längere Zeit bei Pflegeeltern und ist absehbar, dass es dort dauerhaft bleiben wird, können auch die Pflegeeltern als Vormund bestellt werden.
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Zuständige Stelle
0821 / 3105-1200
E-Mail senden / anzeigen
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