Beseitigung von widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen und Autowracks
Bei verbotswidrig, auf öffentlichen Flächen, abgestellten Fahrzeugen kann ein sogenannter "roter Punkt" angebracht werden. Dieser Punkt ist die deutlich sichtbare Aufforderung für den Fahrzeugbesitzer, dass das Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats, ab Anbringung des Punktes, von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt werden muss.
Unter verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge können insbesondere
- Schrottfahrzeuge (z.B. eine Instandsetzung ist unwirtschaftlich bzw. unmöglich, auch mit Zulassung),
- Fahrzeugwracks (z.B. der Fahrzeughalter/Besitzer hat das
Eigentum/den Besitz aufgegeben oder beabsichtigt dies, auch mit
Zulassung), - betriebsunfähige Kraftfahrzeuge (auch mit Zulassung) sowie
- Kraftfahrzeuge (auch mit Gebrauchswert) ohne gültige Kennzeichen
fallen.
Der "rote Punkt" kann entweder durch die Polizei oder durch die Verkehrsüberwachung Schwaben Mitte angebracht werden.
Kommt der Fahrzeugbesitzer dieser befristeten Aufforderung nicht nach, gilt das Fahrzeug als Abfall und die Beseitigungspflicht geht auf die zuständige Straßenverkehrsbehörde, das Landratsamt Augsburg, über. Wird der Aufkleber durch den Halter oder Besitzer des Fahrzeuges selbst oder in dessen Auftrag unberechtigt entfernt, oder das Fahrzeug auf öffentlichem Grund versetzt, hat dies keinen Einfluss auf das Beseitigungsverfahren.
Darüber hinaus stellt die widerrechtliche Entfernung des "roten Punktes" einen Straftatbestand dar.
Ausnahme
Wenn der Halter des Kraftfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann oder sofortige Maßnahmen geboten erscheinen, weil der Bestand der Straße (z. B. Ölverlust) oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist, kann die Stadt Neusäß den rechtswidrigen Zustand auch ohne vorherige Anordnung gegen den Verfügungsberechtigten sofort auf dessen Kosten beseitigen lassen.