Gastschulverhältnis
Der Besuch einer Grundschule ist gemäß Artikel 35 BayEUG für alle Kinder verpflichtend, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Neusäß haben. Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Grundschule (Sprengelschule) zu erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gastschulverhältnis an einer anderen Grundschule genehmigt werden. Die Schulpflicht kann auch an einer genehmigten oder staatlich anerkannten Privatschule erfüllt werden. Anschließend ist der Besuch einer Mittelschule oder einer weiterführenden Schule verpflichtend. Für die Mittelschule besteht das Sprengelgebiet aus dem Stadtgebiet der Stadt Neusäß. Soll das Kind eine andere Mittelschule besuchen, so ist ebenfalls eine Sprengelbefreiung erforderlich.
-
Stellvertretende Amtsleiterin
Ein Gastschulverhältnis kann vom Schulaufwandsträger gemäß Artikel 43 Abs. 1 BayEUG nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe genehmigt werden. Für einen gastweisen Schulbesuch besteht keine Beförderungspflicht.
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Stadt Neusäß abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Das Gastschulverhältnis muss jedes Schuljahr neu beantragt werden.
Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Informationen zu den weiterführenden Schulen (Realschule, Gymnasium) stehen auf der Internetseite des Landratsamtes Augsburg zur Verfügung.