Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung
Grundsätzlich wird zwischen der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Arbeitsuchendmeldung unterschieden.
Die persönliche Arbeitslosmeldung dient dazu, die Arbeitslosigkeit anzuzeigen und damit Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Diese kann bereits bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit – oder, wenn dies ein Tag ist, an dem die Agentur nicht geöffnet hat, am nächsten darauffolgenden Tag, an dem die Agentur geöffnet hat. Wenn Arbeitslosengeld beantragt werden soll, ist diese Meldung zwingend erforderlich.
Dagegen dient die Arbeitsuchendmeldung dazu, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig unterstützend bei der Suche für einen neuen Arbeitsplatz mitwirken kann. Die Arbeitsuchendmeldung muss persönlich erfolgen und wird von jeder Agentur für Arbeit entgegengenommen. Diese muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Wird die Beendigung der Beschäftigung erst später bekannt, muss dies innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes gemeldet werden. Zur Wahrung der Frist genügt eine telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.
Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung. Oft lassen sich aber beide Meldungen zusammen abgeben.