Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Personen die arbeitslos sind.
Bei einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche liegt Arbeitslosigkeit vor.
Es muss bisher eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben und der Anspruch besteht, wenn lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde (mindestens zwölf Monate in den letzten zwei Jahren; unter bestimmten Umständen auch abweichende Voraussetzungen).
Angerechnet werden auch Ersatzzeiten, zum Beispiel:
- Wehrdienst,
- Mutterschaft und Kindererziehung,
- Krankengeldbezug.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist gesetzlich geregelt. Die Leistung beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Bei Lebens- beziehungsweise Ehepartner und ein Kind, das steuerlich berücksichtigt wird, beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent.
Dies gilt nur, wer vom Partner nicht dauerhaft getrennt lebt.
Für welche Dauer Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, hängt davon ab, wie lange zuvor eine Beschäftigung vorlag und vom Lebensalter.
Eine Nebenbeschäftigung bis zu 165 Euro (=Freibetrag) darf ausgeübt werden – ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird.
Vermögen wird nicht berücksichtigt
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird daraufhin durch die Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.
Veränderungsmitteilung
Als Bezieher von Arbeitslosengeld ist man verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen der persönlichen Daten mitzuteilen.Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:
- Umzug
- Aufnahme eines Nebenverdienstes
- Namensänderungen oder Änderung des Familienstandes
- Krankheit oder andere Umstände, die für längere Zeit nicht vermittelbar machen
- Abwesenheit vom Wohnort (auch Urlaub)
Diese Mitteilungen sind wichtig, damit die zustehenden Leistungen in korrekter Höhe gezahlt wird.
Die Mitteilungspflicht ist auch gegeben, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.