Verkehrsrechtliche Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Raum
Hinweis: Parkbuchten zählen ebenfalls mit zum Straßenraum.
Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum muss eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt und eingeholt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen Regelungen müssen befolgt werden.
Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (mindestens 21 Tage vor Maßnahmenbeginn) gestellt werden, da vor Erlass der Anordnung in der Regel noch die zuständige Polizeidienststelle, die Polizeiinspektion Gersthofen, gehört werden muss. Mit den Arbeiten darf nicht vor Erteilung der Anordnung begonnen werden.
Hinweis: Die Stadt Neusäß kann lediglich verkehrsrechtliche Maßnahmen für die Ortsstraßen im Stadtgebiet anordnen. Sobald eine höherrangigere Straße (zum Beispiel eine Kreisstraße oder Staatsstraße) von der Sperrung betroffen ist, oder für eine Umleitung genutzt werden muss, ist die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Augsburg für den Erlass der Anordnung zuständig.
- Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
- Lageplan
- Plan, aus dem die beabsichtigte Verkehrsführung an der Baustelle ersichtlich wird (Verkehrszeichenplan)
Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Falls die Arbeiten den genehmigten Zeitraum überschreiten, ist dies der örtlichen Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Dauer und Umfang der Einschränkung des Straßenraumes. Grundlage hierfür ist die Sondernutzungsgebührensatzung.