Genehmigung für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
In Neusäß beabsichtigte Feuerwerke zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) ganzjährig müssen bei der Stadt Neusäß vorher schriftlich angezeigt werden.
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Amtsleiter
Grundsätzlich muss eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes vorliegen.
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das bedeutet, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II) beantragen. Für diese Fälle wird aber von der Stadt Neusäß lediglich ein Bodenfeuerwerk genehmigt, das zu keiner Lärmbeeinträchtigung für die Allgemeinheit führt.
Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.