Vorkaufsrecht der Gemeinde
Der Stadt Neusäß steht bei einem Grundstücksverkauf unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Der Käufer kann daher erst als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Stadt Neusäß eine Bescheinigung („Negativzeugnis") ausstellt, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird.
Der Verkäufer oder der Käufer muss der Stadt Neusäß den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Dieser beantragt auch schriftlich die Ausstellung eines Negativzeugnisses.
Falls die Stadt Neusäß ihr Vorkaufsrecht ausübt, wird dies den Beteiligten und dem Notar schriftlich mitgeteilt.
Die Kosten für ein Negativzeugnis betragen 25,00 Euro.