Grundsteuer
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Als Grundbesitz zählen:
· bebaute und unbebaute Grundstücke
· Wohnungseigentum
· Teileigentum
· Erbbaurechte
· Wohnungserbbaurechte
· Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
· Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
· Betriebsgrundstücke
Informationen zur Grundsteuerreform
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 machte eine Reform der Grundsteuer notwendig.
Am 23. November 2021 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses Gesetz gilt für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025.
Warum wird die Grundsteuer neu berechnet?
Bisher wurde der Grundsteuermessbetrag für ein Grundstück auf Basis seines jeweiligen Einheitswerts ermittelt, der sich auf den Grundstückswert im Jahr 1964 (alte Bundesländer), bzw. 1935 (neue Bundesländer) bezog. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen dieser veralteten Einheitswerte im April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist. Die Übergangsfrist zur Neuregelung endet am 31. Dezember 2024.
In Bayern werden künftig nach dem Flächenmodell die Grundstücks- und Gebäudeflächen als alleinige Bemessungsgrundlagen herangezogen, der Wert des Grund und Bodens spielt dabei keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Grundsteuer soll zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und damit nachvollziehbarer sein.
Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Seit 2022 waren alle Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Auf Basis dieser Erklärung hat das Finanzamt den „Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 1.1.2025“ ermittelt.
Bitte prüfen Sie Ihren Grundsteuermessbescheid: Stimmen die dort berücksichtigten Grund-, Wohn- und Nutzflächen?
Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
Hier finden Sie den Antrag auf Änderungen beim Finanzamt (PDF).
Die Stadt Neusäß ist an die Feststellungen im Messbescheid des Finanzamtes gebunden und hat keine Änderungsmöglichkeit. Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Messbetrages liegen ausschließlich dem Finanzamt vor. Die Stadtverwaltung hat keinen Zugriff auf diese Daten und ist lediglich für die Erhebung der Steuer auf Basis des Messbetrags zuständig.
Alle Informationen zur Grundsteuer ab 01. Januar 2025 (PDF)
Ihre Ansprechpartner:
Frau Sabine Barth (Täfertingen)
Frau Sabine Humbert (Hainhofen, Hammel, Ottmarshausen, Steppach)
Frau Doris Kaiser (Alt-Neusäß N-Z)
N.N. (Alt-Neusäß A-M, Schlipsheim, Westheim)
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) beträgt 355 %. Für die Grundsteuer B (alle anderen Flächen) ist der Hebesatz auf 320 % festgesetzt.
Die Grundsteuer ist in vier Raten zu folgenden Terminen fällig:
· 15. Februar
· 15. Mai
· 15. August
· 15. November
Ausgenommen hiervon sind Kleinbeträge, hier ist die Grundsteuer wie folgt fällig:
· 15. August (wenn der Jahresbetrag 15,00 € nicht übersteigt)
· 15. Mai und 15. August (wenn der Jahresbetrag 30,00 € nicht übersteigt)
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangen Kalenderjahres gestellt werden.
Der Grundsteuerbescheid gilt für das laufende Kalenderjahr und für die Folgejahre, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung der Stadt Neusäß wird die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Kalenderjahr festgesetzt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen für ein weiteres Kalenderjahr, das heißt es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Finanzamts Augsburg-Land zur Verfügung.