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Dienstleistung

Haupt- und Nebenwohnung

Bestehen mehrere Wohnungen in Deutschland, dann wird im Melderecht zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung unterschieden. Wohnungen im Ausland bleiben bei der Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung unberücksichtigt, auch wenn diese die objektiven Kriterien einer Hauptwohnung erfüllen würden.

Die Hauptwohnung von alleinstehenden Personen ist deren vorwiegend benutzte Wohnung. Bestehen zwei Wohnungen, ist die Wohnung Hauptwohnung, die von dem Alleinstehenden zeitlich überwiegend genutzt wird. Die zeitliche Berechnung stellt auf das Kalenderjahr ab. Führt der Vergleich der Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Wohnung zu keinem eindeutigen Ergebnis, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Zu den Lebensbeziehungen gehören Beziehungen zu Eltern, Partnern, Freunden, Bindungen an einen Beruf, an Vereine, Kirchengemeinden oder Parteien.

Hauptwohnung eines verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Einwohners ist die überwiegend von der Familie gemeinsam genutzte Wohnung. Wenn neben der Familienwohnung eine weitere Wohnung besteht, ist diese die Nebenwohnung. Die zeitliche Dauer des Aufenthalts bleibt bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern unberücksichtigt.

Bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Einwohnern, die dauernd getrennt leben, gelten die gleichen Kriterien wie für alleinstehende Personen.

Bei minderjährigen Personen ist die Hauptwohnung die Wohnung der Erziehungsberechtigten. Bei einem entsprechenden Antrag gilt dies auch für behinderte Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, und zwar auch dann, wenn sie in einer Behinderteneinrichtung leben.

Bei einem Wegzug ins Ausland kann eine Meldung in Deutschland weiterhin bestehen bleiben, wenn in Deutschland eine Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zum Wohnen und Schlafen beibehalten wird. Eine Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung findet nur noch dann statt, wenn bei einem Wegzug ins Ausland mindestens noch zwei Wohnungen im Bundesgebiet beibehalten werden. Ist dies nicht der Fall, wird die beibehaltene Wohnung alleinige Wohnung.

Bei der Anmeldung muss angegeben werden, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Zusätzlich muss jeder Wechsel der Hauptwohnung sowie jede weitere Nebenwohnung der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt werden.
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Verfahrensablauf

Wenn eine der Nebenwohnungen aufgrund der Änderung der Lebensumstände (zum Beispiel durch einen Arbeitsplatzwechsel) zur Hauptwohnung wird, muss dies der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt werden.

Dies erfolgt durch das Ausfüllen des amtlich vorgeschriebenen Meldescheines (Änderung der Hauptwohnung), wobei Familienangehörige derselben Wohnung einen Meldeschein gemeinsam verwenden können.

Vom Einwohnermeldeamt werden die Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass) auf die neue Wohnanschrift der Hauptwohnung abgeändert und eine Bestätigung über die Änderung ausgestellt.

Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

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Erforderliche Unterlagen
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Frist/Dauer
Die Mitteilung über den Wechsel des Hauptwohnsitzes muss innerhalb zwei  Wochen erfolgen.
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Kosten/Leistung
Die Änderung des Hauptwohnsitzes ist gebührenfrei.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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