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Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes; Beseitigung von verkehrs- und sichtbehinderten Anpflanzungen

Überhängende Anpflanzungen (Hecke) entlang diverser Grundstücke sind über die Jahre nun stark in den öffentlichen Verkehrsraum hineingeragt und behindern dadurch den Verkehr sowie den Fußgängerverkehr. In der Vergangenheit fanden zu diesem Thema nur wenige Kontrollen statt. Zum Schutz und zur Passierbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen, sind diese Kontrollen im Stadtgebiet nun verstärkt notwendig.

Wir verweisen daher auf die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer nach Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), wonach Anpflanzungen soweit zurückzuschneiden sind, dass sie weder in den Lichtraum einer öffentlichen Straßenfläche hineinragen, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Tiefe beeinträchtigen.

Das Lichtraumprofil beträgt ab der Grundstücksgrenze über Geh- und Radwegen 2,50 m sowie über der Fahrbahn 4,50 m.

Zudem lässt wechselhaftes Wetter Hecken, Sträucher und Bäume hervorragend wachsen. Regen- und Windereignisse rütteln an der Standfestigkeit von Bäumen, brechen dürre Äste ab und können beispielsweise Zweige von Sträuchern und Hecken so auseinander treiben, dass sie auf Geh- und Radwege oder auf die Straße hinausragen.

Ärgerlich, wenn bei einem Sturm oder heftigen Windböen ein Baum entwurzelt wird, die Baumkrone oder große Äste abbrechen und in Nachbars Grundstück fallen.

Bitte beachten Sie schon bei der Anpflanzung, dass Ihre Bäume, Hecken und Sträucher in Grenznähe zum Nachbargrundstück Ihren Nachbarn nicht beeinträchtigen. Das bedeutet, dass diese Anpflanzungen die Mindestabstände zur Nachbargrenze und die maximal zulässige Höhe einhalten.

Darüber hinaus soll die Standfestigkeit der Bäume regelmäßig, besonders nach Stürmen oder heftigen Windböen geprüft werden, ebenso Hecken und Sträucher auf Überhänge. Bitte schneiden Sie regelmäßig im Frühjahr und Herbst dürre Äste aus, schneiden Sie Ihre Hecken und Sträucher fachgerecht zurück. Beseitigen Sie umgehend Windbruch- und Sturmschäden. Dann haben Sie und Ihre Nachbarn eine Freude an Ihrer Gartenbepflanzung. Gute Nachbarschaft ist ein Wert, der nicht unterschätzt werden sollte.

Verkehrssicherungspflicht:

Die Hauseigentümer werden darauf hingewiesen, dass Hecken, Sträucher und Bäume an straßenangrenzenden Grundstücken aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht frühzeitig zurückgeschnitten werden müssen. Seitlich wuchernde Hecken, überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden.

Im Einmündungs- und Kreuzungsbereich verhindert Überhang häufig die Sicht auf den Verkehr und kann zu Unfällen führen. In diesem Zusammenhang sei vorsorglich auf eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs hingewiesen.

Die Verpflichtung, o. g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt, außerdem stellt der Überhang von Anpflanzungen eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar.

Deshalb wird auch hier dringend empfohlen, nach Starkregen und Windereignissen die Standfestigkeit der Bäume und Überhänge von Hecken und Sträuchern zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht zu treffen wie fachgerechte Fällung standunsicherer Bäume, Zurück- und Ausschneiden von Hecken und Sträuchern.

Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

Rund um die Gartengrenze (bayern.de)

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