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Dienstleistung

Personalausweis und vorläufiger Personalausweis

Personalausweis

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt. Grundsätzlich besteht innerhalb Deutschlands keine Mitführungspflicht.

Es besteht auch die Möglichkeit für Kinder einen Personalausweis ausstellen zu lassen.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Antragstellers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Personalausweises ist nicht möglich.

Seit 01.11.2010 ersetzt der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis. Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Ausweises besteht nicht. Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale. Diese Merkmale machten schon den bisherigen Ausweis zu einem der fälschungssichersten Dokumente der Welt. Diese Standards werden mit dem neuen Personalausweis nicht nur übernommen, sondern noch verbessert. Im Personalausweis im Scheckkartenformat ist ein Computer-Chip im Inneren der Karte, der es ermöglicht, dass der neue Ausweis noch vielseitiger genutzt werden kann als bisher – mit der Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion. Die neue Ausweiskarte kann aber auch genauso wie bisher als so genannter Sichtausweis verwendet werden. Die Nutzung der neuen elektronischen Funktionen ist also vollkommen freiwillig. Die Kombination von Lichtbild und Finderabdrücken ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.

Bei einem Wohnsitzwechsel (Hauptwohnung) wird die Anschrift im Chip des Personalausweises und auf dem Ausweis geändert. Eine Änderung der Personalien (zum Beispiel Namensänderung nach Eheschließung oder Scheidung) ist im Personalausweis nicht möglich. 

Der Verlust sowie das Wiederauffinden des Personalausweises müssen unverzüglich bei der Ausweis- und Passbehörde der Stadt Neusäß gemeldet werden. Ist bei dem Personalausweis die Online-Ausweisfunktion freigeschalten, muss bei Verlust der Ausweis gesperrt werden, dies ist bei der Ausweis- und Passbehörde oder über die Hotline 116 116 möglich.

Der Personalausweis muss nach Ablauf seiner Gültigkeit bei der Ausweis- und Passbehörde abgegeben beziehungsweise entwertet werden.


vorläufiger Personalausweis

Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung des Personalausweises zu überbrücken.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises ist auf höchstens drei Monate begrenzt und kann nicht verlängert werden.

Bei einem Wohnsitzwechsel (Hauptwohnung) wird die Anschrift im vorläufigen Personalausweis geändert. Eine Änderung der Personalien (zum Beispiel Namensänderung nach Eheschließung oder Scheidung) ist im vorläufigen Personalausweis nicht möglich.

Der Verlust sowie das Wiederauffinden des vorläufigen Personalausweises müssen unverzüglich bei der Ausweis- und Passbehörde der Stadt Neusäß gemeldet werden.

Der vorläufige Personalausweis muss nach Ablauf seiner Gültigkeit bei der Ausweis- und Passbehörde abgegeben werden.

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Für die Beantragung eines Personalausweises sowie eines vorläufigen Personalausweises:

  • Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller muss Deutsche(r) im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein
  • Zustimmung des/r Sorgeberechtigten bei Antragstellung durch eine minderjährige Person bis drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres
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Verfahrensablauf

Der Personalausweis sowie der vorläufige Personalausweis werden nur auf Antrag ausgestellt. Die Antragstellung muss persönlich bei der Ausweis- und Passbehörde des Hauptwohnsitzes erfolgen. Jugendliche, die innerhalb der nächsten drei Monate das 16. Lebensjahr vollenden, können ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten einen Personalausweis beantragen. Für die Antragstellung ist ein Termin, gerne telefonisch unter 0821/4606-0 oder online unter www.neusaess.de/termin notwendig.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, aus diesem Grund entsteht eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen ab Antragstag. Der vorläufige Personalausweis wird von der Ausweis- und Passbehörde selbst ausgestellt und kann aus diesem Grund in der Regel umgehend ausgehändigt werden.

Antragstellung vor Vollendung des 16. Lebensjahres

Die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises für Minderjährige, die nicht innerhalb der nächsten drei Monate das 16. Lebensjahr vollenden, bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, ist der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichtes, die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigte Sorgeerklärung oder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt vorzulegen. Der Jugendliche und ein Elternteil muss bei der Beantragung persönlich anwesend sein, der andere Elternteil kann seine Zustimmung mit einer formlosen Einverständniserklärung oder dem vorgegebenen Vordruck abgeben. Bei Erteilung der Zustimmung muss die Ausweisbehörde die Echtheit der Unterschrift prüfen, dafür wird das entsprechende Ausweisdokument des Zustimmenden (Personalausweis oder Reisepass) benötigt.

Abholung des Personalausweises

Nach Fertigstellung des Personalausweises versendet die Bundesdruckerei den Ausweis an die Ausweis- und Passbehörde und benachrichtigt den Antragsteller über die mögliche Abholung. Der Personalausweis kann von einer dritten Person abgeholt werden, wenn der Vordruck "Vollmacht zur Abholung" hierfür verwendet wird. Für die Abholung des Personalausweises ist ein Termin, gerne telefonisch unter 0821/4606-0 oder online unter www.neusaess.de/termin notwendig.

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Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung eines Personalausweises sowie eines vorläufigen Personalausweises:

  • Bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweisdokumentes durch die Stadt Neusäß wird bei ledigen Personen die Geburtsurkunde, in allen anderen Fällen die Heiratsurkunde benötigt
  • Als Identitätsnachweis ist die Vorlage des bisherigen Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich
  • Ein biometrisches Lichtbild (schwarz-weiß oder farbig) in der Größe von 45 x 35 mm im Hochformat, nicht älter als ein halbes Jahr. Das Gesicht muss in der Frontansicht in Höhe von mindestens 32 mm bis höchstens 36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz abgebildet sein. Eine Kopfbedeckung ist nicht erlaubt. Das Tragen von Militär- oder Polizeiuniform auf dem Lichtbild ist untersagt
  • Bei Antragstellung für eine minderjährige Person, die nicht innerhalb der nächsten drei Monate das 16. Lebensjahr vollendet, wird die Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten sowie deren Ausweisdokumente benötigt beziehungsweise ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Für die Abholung des Personalausweises:

  • bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis oder Reisepass)
  • bei Abholung durch Dritte: Vollmachtsvordruck sowie ein eigenes Ausweisdokument
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Frist/Dauer
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Ausstellung des Personalausweises einige Wochen
  • Der vorläufige Personalausweis wird umgehend nach Antragstellung ausgehändigt
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Kosten/Leistung
  •  Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80  Euro
  •  Personalausweis ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 Euro
  •  Vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
  • Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
  • Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Änderung der PIN: gebührenfrei
  • Änderung der Anschrift bei Wohnsitzwechsel: gebührenfrei
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
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Sonstiges

Weitere Informationen zum neuen Personalausweis stehen im Personalausweisportal zur Verfügung.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Informationen über Ausweisdokumente (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass und Kinderausweis), die für die Einreise in die jeweiligen Länder benötigt werden, stehen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zur Verfügung.

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Zugehörigkeit zu
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