Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Um die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, sind im Stadtgebiet Neusäß an zentralen Orten allgemeine Behindertenparkplätze eingerichtet worden.
EU einheitlicher Parkausweis
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl) können bei der Stadt Neusäß eine Ausnahmegenehmigung zusammen mit einem EU-einheitlichen Parkausweis beantragen, der sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht erlaubt ist.
Seit Anfang des Jahres 2001 wird ein hellblauer Parkausweis erteilt, der auch in allen anderen Staaten der Europäischen Union gilt.
Der Parkausweis berechtigt, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
- auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
- im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch eine Begrenzung der Parkzeit durch ein Zusatzschild angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Hinweis
Diese Sonderrechte außerhalb der Behindertenparkplätze dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt dabei 24 Stunden. Der Parkausweis muss während des Parkens deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Oranger Parkausweis
Der Parkausweis gilt in ganz Deutschland, aber nicht im Ausland.
Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa können, wenn diese Erkrankung für sich allein einen Grad der Behinderung von 60 bedingt, bei der Stadt Neusäß einen Parkausweis (oranger Parkausweis) beantragen.
Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) können, wenn das Doppelstoma für sich allein einen Grad der Behinderung von 70 bedingt bei der Stadt Neusäß ebenfalls einen Parkausweis (oranger Parkausweis) beantragen.
Dieser orange Parkausweis berechtigt zu verschiedenen Parkerleichterungen, nicht aber zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots,
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch das Zeichen "Parkplatz" und "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
- Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden,
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Hinweis
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt dabei 24 Stunden. Der Parkausweis muss während des Parkens deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Personen ohne Hände sowie vergleichbare Personen, d. h. Personen, die mit den verbliebenen Teilen der Hände eine Parkuhr nicht bedienen können (z. B. bei Verlust von vier Fingern an jeder Hand), können eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zu den folgenden Parkerleichterungen:
- gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken im Zonenhalteverbot und auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Betätigung der Parkscheibe
Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.
Erwachsene Personen mit Körpergröße von 1,39 m und darunter können eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum gebührenfreien Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung auf der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Die Ausnahmegenehmigung darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (zum Beispiel bei Gipsbein nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten. Dazu ist eine fachärztliche Bestätigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorzulegen. Aus dieser sollte auch hervorgehen, innerhalb welchen Zeitraums die außergewöhnliche Gehbehinderung besteht bleibt.
Handelt es sich dagegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis. In diesem Falle ist ein Antrag beim ZBFS zu stellen.
Der Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung zum Parken für schwerbehinderte Menschen kommt in Betracht für
- außergewöhnlich Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis
- Blinde mit dem Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis
- Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn diese Erkrankung für sich allein einen Grad der Behinderung von 60 bedingt
- Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) können, wenn das Doppelstoma für sich allein einen Grad der Behinderung von 70 bedingt
- Ohnhänder
- vorübergehende außergewöhnlicher Gehbehinderung
- kleinwüchsige Personen
Der Parkausweis beziehungsweise die Genehmigung muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Falls die Voraussetzungen vorliegen, erteilt die örtliche Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Parkausweis.
Für den EU-einheitlichen Parkausweis (blau)
- Antrag auf Parkerleichterung
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung
- Passbild
- bisheriger Parkausweis (bei Verlängerung)
Für den orangen Parkausweis (Gültigkeit nur in Deutschland)
- Antrag auf Parkerleichterung
- Schwerbehindertenausweis und Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung
- bisheriger Parkausweis (bei Verlängerung)
Die Ausstellung des Parkausweises erfolgt kostenfrei.