Navigation und Service

Volltextsuche auf: https://www.neusaess.de
change language | english
change language | english
Ansicht Neusässer Rathaus
Volltextsuche auf: https://www.neusaess.de

Dienstleistung

Kurzarbeitergeld

Wird in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt, kann den betroffenen Arbeitnehmern sogenanntes "Kurzarbeitergeld" gewährt werden.

Bei der Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit wird erwartet, dass dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird.

Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch den Arbeitnehmer, sondern durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Entgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Der Ausfall wird ermittelt, indem vom gerundeten Soll-Entgelt (etwa der Lohn ohne Arbeitsausfall) das gerundete Ist-Entgelt (was der Arbeitgeber tatsächlich noch zahlt) abgezogen wird.

Danach wird der Ausfall um folgende Abzüge vermindert:

  • Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 Prozent)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag

Das Kurzarbeitergeld wird dann anteilsmäßig – wie beim Arbeitslosengeld – in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:

  • 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) für Arbeitnehmer ohne Kind
  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben (beziehungsweise deren Ehegatten mindestens ein Kind haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben)
^
Zuständige Stelle
0821 / 3151-910499
E-Mail senden / anzeigen
Direkt nach oben