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Dienstleistung

Kinderreisepass

Hinweise zur Ausweispflicht und Gültigkeit von Dokumenten im Zuge der Corona-Pandemie

Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat


Grundsätzlich besteht für Kinder, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, keine Ausweispflicht. Allerdings benötigen Kinder für eine Auslandsreise ein eigenes Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

Kinderreisepass

Der Kinderreisepass ersetzt seit dem 01.01.2006 den Kinderausweis. Der Vorteil des Kinderreisepasses liegt darin, dass er fälschungssicher ist, was eine höhere Akzeptanz in anderen Ländern erwarten lässt.

Jedes deutsche Kind hat bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf einen Kinderreisepass. Im Gegensatz zum Reisepass enthält der Kinderreisepass keinen elektronischen Chip, auf dem das Lichtbild oder Fingerabdrücke gespeichert sind.

Der Kinderreisepass ist seit dem 01.01.2021 ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden. Es besteht die Möglichkeit das biometrische Lichtbild im Kinderreisepass während der Laufzeit zu aktualisieren.

Bei einem Wohnsitzwechsel (Hauptwohnung) wird der Wohnort im Kinderreisepass geändert. Eine Änderung der Personalien ist im Kindereisepass nicht möglich.

Der Verlust sowie das Wiederauffinden des Kinderreisepasses muss unverzüglich bei der Ausweis- und Passbehörde der Stadt Neusäß gemeldet werden.

Der Kinderreisepass muss nach Ablauf seiner Gültigkeit bei der Ausweis- und Passbehörde abgegeben oder entwertet werden.

Kinderausweis

Der Kinderausweis wurde durch den Kinderreisepass ersetzt. Seit 01.01.2006 werden KEINE  Kinderausweise mehr ausgestellt und können auch nicht mehr verlängert werden.
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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Das Kind, für das ein Kinderreisepass beantragt wird, muss Deutsche(r) im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sein
  • Das Kind, für das ein Kinderreisepass beantragt wird, darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Zustimmung des/r Sorgeberechtigten zur Ausstellung beziehungsweise Verlängerung eines Kinderreisepasses
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Verfahrensablauf
Der Kinderreisepass wird nur auf Antrag von der Ausweis- und Passbehörde des Hauptwohnsitzes ausgestellt.

Das persönliche Erscheinen des Kindes bei der Ausweis- und Passbehörde ist erforderlich. Ab dem 10. Lebensjahr ist die Unterschrift des Kindes Pflicht. Kinder ab sechs Jahren dürfen unterschreiben.

Die Ausstellung eines Kinderreisepasses bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, ist der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichtes, die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigte Sorgeerklärung oder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt vorzulegen. 

Ein Elternteil muss persönlich den Kinderreisepass bei der Ausweis- und Passbehörde beantragen. Der andere Elternteil kann seine Zustimmung mit einer formlosen Einverständniserklärung oder dem vorgegebenen Vordruck abgeben. Bei der Erteilung der Zustimmung muss die Ausweisbehörde die Echtheit der Unterschrift prüfen, dafür wird das entsprechende Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) des Zustimmenden  benötigt.

Der Kinderreisepass wird von der Ausweis- und Passbehörde selbst ausgestellt und kann aus diesem Grund in der Regel umgehend ausgehändigt werden.
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Erforderliche Unterlagen
  • Bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweisdokumentes durch die Stadt Neusäß wird die Geburtsurkunde des Kindes benötigt
  • Ein biometrisches Lichtbild (schwarz-weiß oder farbig) in der Größe von 45 x 35 Millimeter im Hochformat, nicht älter als ein halbes Jahr. Das Gesicht muss in der Frontalansicht in Höhe von mindestens 32 Millimeter bis höchstens 36 Millimeter vom Kinn bis zum Haaransatz abgebildet sein, eine Kopfbedeckung ist nicht erlaubt
  • Zustimmungserklärung des Sorgeberechtigten sowie deren Ausweisdokumente beziehungsweise einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht
  • Ausweisdokumente, die für das Kind bereits ausgestellt wurden
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Frist/Dauer
  • Der Kinderreisepass wird in der Regel umgehend nach der Antragstellung ausgehändigt
  • Die Verlängerung des Kinderreisepasses wird in der Regel umgehend nach Antragstellung vorgenommen
  • Die Aktualisierung des biometrischen Lichtbildes wird in der Regel umgehend nach Antragstellung vorgenommen
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Kosten/Leistung
  • Kinderreisepass: 13,00 Euro
  • Verlängerung des Kinderreisepasses: 6,00 Euro
  • Aktualisierung des biometrischen Lichtbildes im Kinderreisepass: 6,00 Euro
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
Informationen über Ausweisdokumente (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass), die für die Einreise in die jeweiligen Länder benötigt werden, stehen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zur Verfügung.
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Zugehörigkeit zu
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