Kindergeld
Kindergeld bekommen in der Regel die Eltern. Lebt das Kind im Haushalt der Großeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern oder Stiefeltern, erhalten diese das Kindergeld. Es kann immer nur eine Person das Kindergeld für ein Kind erhalten. Kindergeld kann auch direkt an ein Kind gezahlt werden. Das ist nur möglich, wenn es nicht mehr zuhause lebt und sich selbst versorgt und keinen Unterhalt von den Eltern erhält.
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Kindergeld kann gezahlt werden, für über 18 jährige Kinder wenn:
- erstmalig eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder Praktika absolviert wird.
- eine zweite Ausbildung absolviert wird. Wenn das Kind bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat und neben der Zweitausbildung mehr als durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich arbeitet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr (Ausnahme: 450-Euro-Jobs).
- eine Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden kann. Es muss nachgewiesen werden, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht (zum Beispiel Eigenbemühungen - Bewerbungen um eine Ausbildungsstelle) oder wenn das Kind bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
- das Kind arbeitslos ist und bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet sind. Dies gilt nur bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres.
- ein Bundesfreiwilligendienst oder ähnlicher Dienst abgeleistet wird
- es sich in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies gilt für höchstens vier Monate.
- das Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Die Behinderung muss dabei vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Außerdem muss das Kind aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu versorgen) Für Kinder mit Behinderungen kann Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung weiter gezahlt werden. Kindergeld gibt es in diesem Fall also über das 25. Lebensjahr hinaus.
Höhe des Kindergeld beträgt 250,00 € monatlich je Kind
Ein Anspruch auf Kindergeld kann bestehen, wenn der Antragsteller
- ein Kind (leibliches Kind, adoptiertes Kind, Stiefkind, Pflegekind oder Enkelkind) in seinem Haushalt unterhält
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.
Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser kann ab Geburt des Kindes gestellt weden. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, der in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß und in der Familienkasse Bayern Süd erhältlich ist. Zudem steht dieser auf der Internetseite der www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeldAgentur für Arbeit zum Herunterladen bereit. Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit " Familie und Kinder" erhalten Sie genau Informationen zum Kindergeld.
Der Antrag auf Kindergeld kann bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß eingereicht werden. Diese ist auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich und überprüft die im Antrag angegebenen Daten bezüglich der Haushaltsmitglieder. Daraufhin wird der Antrag an die Familienkasse Bayern Süd zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weitergeleitet.
Der Antrag kann auch direkt bei der Familienkasse Bayern Süd eingereicht werden.
- Kinder unter 18 Jahren:
- Antrag auf Kindergeld mit Steueridentifikationsnummer des Antragstellers
- Anlage Kind mit Steueridentifikationsnummer des Kindes
- Geburtsurkunde, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird. Bei Zuzug nach Deutschland oder wenn die Geburtsurkunde älter als 6 Monate ist, ist eine Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde für die Kinder, die im Haushalt leben vorzulegen
- Lebensbescheinigung der Meldebehörde für außerhalb des Haushalts lebende Kinder (Zählkinder)
- Kinder über 18 Jahre:
je nach Fall müssen zusätzlich- eine Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulbescheinigung und Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre altes Kindes vorgelegt werden
- Mitteilung für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz als Nachweis über die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit oder Jobcenter vorgelegt werden oder Eigenbemühungen des Kindes (zum Beispiel Bewerbungen)
- behinderte Kinder:
Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales oder Rentenbescheid - Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines über 18 Jahre altes Kindes mit Behinderung
- Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung
Für die Beantragung des Kindergeldes werden keine Kosten erhoben.
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite der www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinderAgentur für Arbeit zur Verfügung.
Postanschrift:
Familienkasse Bayern Süd
93013 Regensburg
Besucheradresse:
Familienkasse Bayern Süd
Otto-Lindenmeyer-Straße 28
86153 Augsburg