Immissionsschutzrechtliche Anzeigen und Genehmigungen
Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Lärm verursachen und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung", bevor sie errichtet und betrieben werden dürfen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen, insbesondere eine eventuell erforderliche Baugenehmigung, ein. Ausgenommen hiervon ist eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung (diese wird als eigenständige Entscheidung parallel erteilt). Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Soll eine bestehende, in Betrieb befindliche und immissionsschutzrechtlich bereits genehmigte Anlage geändert werden, ist die Änderung der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, sofern sie Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre) haben kann. Die Behörde prüft die Anzeige und entscheidet je nach Höhe der erwarteten Zusatzemissionen, ob die Anzeige ausreicht oder ob eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist. Sie teilt das Ergebnis dem Ersteller der Anzeige unverzüglich mit.