Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Chancengleichheit bedeutet für Bürgerinnen und Bürger zunächst die Gewährleistung gleicher Rechte. Aber nicht nur das, darüber hinaus müssen sie ihre Rechte auch wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen können. Zu einem wirksamen Rechtsschutz gehört schließlich, dass die Anrufung der Gerichte nicht durch Kostenregelungen parktisch unmöglich gemacht wird. Es soll niemand aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten.
Beratungshilfe
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung in vielen Fällen Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sogenannten obligatorischen Güteverfahren zu.
Unter der Beratungshilfe versteht man zum einen, die Einholung von rechtlichen Rat beim Amtsgericht oder bei einer Rechtsantwältin oder Rechtsanwalt. Zum anderen Hilfe und Unterstützung, insbesondere das Tätig werden der Rechtsanwältin beziehungsweise des Rechtsanwaltes gegenüber Dritten, zum Beispiel in Form eines Briefes, indem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt werden.
Prozesskostenhilfe
Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann in vielen Fällen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Nach den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung (Eigener Betrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Rechtsanwältin beziehungsweise eigenen Rechtsanwaltes), je nach einzusetzenden Einkommen, ganz ode teilweise vom Staat getragen.
Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsantwaltes.
Beratungshilfe
Ein Anspruch auf Beratungshilfe kann bestehen, wenn der Antragsteller
- nur über geringes Einkommen verfügt
- den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage hat, also ein sachlich gerechtfertigter Grund zu erkennen ist
- keine anderen Möglichkeiten hat, Hilfe in Anspruch zu nehmen
Prozesskostenhilfe
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann bestehen, wenn der Antragsteller nur über geringes Einkommen verfügt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe kann beim Amtsgericht Augsburg beantragt werden, indem der Antragsteller den Sachverhalt bei einer zuständigen Rechtspflegerin beziehungsweise Rechtspfleger schildert und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt. Die zuständige Rechtspflegerin beziehungsweise der zuständige Rechtspfleger kann entweder sofort beratend tätig werden oder stellt dem Antragsteller einen Berechtigungsschein aus, mit diesem eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt seiner Wahl aufgesucht werden kann.
Zudem besteht die Möglichkeit, direkt zu einer Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt, der eigenen Wahl, zu gehen und dort den Sachverhalt zu schildern, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen sowie Beratungshilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe muss bei dem Gericht beantragt werden, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, dieser ist bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß oder im Amtsgericht erhältlich. Zudem steht dieser auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zum Herunterladen bereit.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Unterlagen und Nachweise bezüglich des Sachverhaltes
- Einkommensnachweis bezüglich
- Lohn beziehungsweise Gehalt
- Rentenleistungen
- Krankengeld
- Elterngeld
- Landeserziehungsgeld
- Kindergeld
- Unterhalt
- Unterhaltsvorschuss
- Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen
- Zinserträge
- oder ähnliches
- Vermögensnachweise bezüglich
- Sparvermögen (Sparbuch, Tagesgeldkonto)
- Rückkaufswert von Lebensversicherungen
- Bausparverträge
- Aktien beziehungsweise Wertpapiere
- Mietvertrag, gegebenenfalls Schreiben bezüglich Mieterhöhung
- oder
bei Eigentum:- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Heizkosten
- Nachweis über die einzelnen Nebenkosten
- Nachweis über sonstige Kosten
- Nachweis über Verwaltungskosten an Dritte
- Versicherungspolicen bezüglich
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Riester-Renten
- Direktversicherungen
- Unfallrente
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht Augsburg ist kostenlos. Der Eigenanteil bei Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beträgt 10,00 €.
Prozesskostenhilfe
Bei der Prozesskostenhilfe richtet sich der Eigenanteil nach dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers und dessen zum Unterhalt verpflichtete Angehörige.
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zur Verfügung.