Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung
Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Aus diesem Grund hat jeder Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausgeübt wird. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit die Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein.
Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Immobilienmarkler oder Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanmeldung außerdem eine Gewerbeerlaubnis beziehungsweise eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung muss erfolgen, wenn der Sitz des Gewerbes innerhalb des Stadtgebietes Neusäß verlegt wird oder die angezeigten Tätigkeiten sich verändern.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Gewerbeabmeldung
Die Gewerbeabmeldung muss erfolgen, wenn das Gewerbe aufgegeben wird oder der Sitz des Gewerbes in ein anderes Gemeindegebiet verlegt wird. Das Gewerbe muss dann in der neuen Gemeinde wieder angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Beantragung persönlich in der Meldebehörde (Terminvereinbarung) oder über den Online Service der Stadt Neusäß.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es im Internet eine Vielzahl oftmals kostenpflichtiger Angebote privater Drittanbieter gibt, die damit werben, Formulare zur Anzeige eines Gewerbes zur Verfügung zu stellen und anschließend an die Gewerbebehörde zu übermitteln. Die Gebühr für die eigentliche Gewerbeanzeige bei der Stadt Neusäß ist hier im Regelfall nicht inkludiert und fällt dann zusätzlich an.
Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- Gegebenenfalls bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: aktueller Registerauszug
- Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
- Gegebenenfalls etwaige Erlaubnisse
Gewerbeumeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- Gegebenenfalls Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle
- Gegebenenfalls Maklererlaubnis
- Gegebenenfalls behördliches Führungszeugnis
- Gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Gewerbeabmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
Gewerbeanmeldung
25,00 Euro
40,00 Euro (Kaptialgesellschaften)
Gewerbeummeldung
15,00 Euro
Gewerbeabmeldung
15,00 Euro