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Dienstleistung

Gaststättenerlaubnis

Wenn ein Gaststättengewerbe betrieben werden soll, benötigt man eine Gaststättenerlaubnis.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine Erlaubnis braucht, wer Folgendes verabreicht:

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben

Die Gaststättenerlaubnis kann unter anderem als Neukonzession, Konzession nach Umbauten und als Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter erteilt werden.

Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Wenn ein bestehenden Betrieb, indem die Gaststätte räumlich und der Betrieb unverändert vom Vorgänger übernommen wird, weitergeführt wird, kann die Erlaubnisbehörde unter gewissen Voraussetzungen eine dreimonatige vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilen. Dies ist auch möglich, wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
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Zuständige Stelle
Landratsamt Augsburg
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
0821 / 3102-2209
E-Mail senden / anzeigen
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