Feststellung einer Behinderung
Personen die wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches, nicht nur vorübergehendes Leiden haben, aufgrund dessen sie sozial eingeschränkt sind, können sich diese Einschränkungen formell als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Feststellung der Behinderung wird unterteilt in den Grad der Behinderung und in verschiedene Merkzeichen. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller durch einen Feststellungsbescheid mitgeteilt.
Dieser kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden. Bei befristeten Schwerbehinderungsausweisen wird vor Ablauf der Gültigkeit dem Ausweisinhaber ein Verlängerungsantrag von Amts wegen zugeschickt, damit ein lückenloses Verfahren möglich ist. Ein Schwerbehindertenausweis kann maximal zwei mal verlängert werden, danach muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden.
Der Verlust des Schwerbehindertenausweises muss umgehend dem Zentrum Bayern Familie und Soziales gemeldet werden. Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland muss geklärt werden, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden muss.
Wurde bereits in der Vergangenheit schon einmal ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt (auch wenn dieser abgelehnt wurde) ist ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung beziehungsweise Antrag auf Eintragung zusätzlicher Merkzeichen beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen.
Schwerbehindertenausweis
Erkennt das Zentrum Bayern Familie und Soziales eine Behinderung mit einem Grad von mindestens 50 (GdB) oder ein Merkzeichen an, wird für den Antragsteller von Amts wegen, als bundeseinheitlichen Nachweis, ein Schwerbehindertenausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt.Dieser kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden. Bei befristeten Schwerbehinderungsausweisen wird vor Ablauf der Gültigkeit dem Ausweisinhaber ein Verlängerungsantrag von Amts wegen zugeschickt, damit ein lückenloses Verfahren möglich ist. Ein Schwerbehindertenausweis kann maximal zwei mal verlängert werden, danach muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden.
Der Verlust des Schwerbehindertenausweises muss umgehend dem Zentrum Bayern Familie und Soziales gemeldet werden. Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland muss geklärt werden, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden muss.
Wurde bereits in der Vergangenheit schon einmal ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt (auch wenn dieser abgelehnt wurde) ist ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung beziehungsweise Antrag auf Eintragung zusätzlicher Merkzeichen beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen.
Antrag auf Feststellung einer Behinderung
Eine Behinderung wird nur auf Antrag festgestellt. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, der in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß und im Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlich ist. Zudem steht dieser auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Herunterladen bereit.Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung kann bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß eingereicht werden. Diese ist auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich und leitet den Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weiter.
Der Antrag kann auch direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.
Abholung des Schwerbehindertenausweises
Der Berechtigte des Schwerbehindertenausweises erhält vom Zentrum Bayern Familie und Soziales eine Mitteilung, dass der Schwerbehindertenausweis zur Aushändigung an die Stadt Neusäß weitergeleitet wurde und dort abgeholt werden kann.Zur Aushändigung des Schwerbehindertenausweises ist ein Lichtbild zwingend erforderlich. Der Berechtigte hat die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens mit der Abholung zu beauftragen, hierfür ist eine Vollmacht erforderlich.
Antrag auf Feststellung einer Behinderung
Um das Verfahren zu beschleunigen können folgende Unterlagen, falls vorhanden, beigelegt werden:
- umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles
- Facharztbriefe
- Krankenhausberichte
- Kurschlussgutachten
- Röntgenbefunde
Der Antrag kann auch ohne weitere Unterlagen eingereicht werden, die Befunde werden dann, von den angegebenen Ärzten im Antrag, von Amts wegen angefordert.
Abholung eines Schwerbehindertenausweises
- Lichtbild
- gegenenfalls Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
Für die Feststellung einer Behinderung sowie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises werden keine Kosten erhoben.
Sozialvergünstigungen
Antrag auf Feststellung einer Behinderung
Wird im Antrag auf Feststellung einer Behinderung das Merkzeichen „RF“ beantragt, besteht die Möglichkeit der vorsorglichen Beantragung der Befreiung von der Rundfunkgebühr, sowie der Beantragung des Sozialtarifes bei der Deutschen Telekom.
Schwerbehindertenausweis
Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ anerkannt, besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie der Beantragung des Sozialtarifes bei der Deutschen Telekom.Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zur Verfügung.
In der Broschüre „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ befinden sich viele allgemeine Erläuterungen und wichtige Informationen über die Bedeutung der Merkzeichen, die Feststellung des Grades der Behinderung sowie die Rechte und Nachteilsausgleiche. Diese Broschüre ist in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß erhältlich und steht auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Herunterladen bereit.
In der Broschüre „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ befinden sich viele allgemeine Erläuterungen und wichtige Informationen über die Bedeutung der Merkzeichen, die Feststellung des Grades der Behinderung sowie die Rechte und Nachteilsausgleiche. Diese Broschüre ist in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß erhältlich und steht auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Herunterladen bereit.