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Dienstleistung

Amtliche Beglaubigung

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift eigenhändig geleistet wurde. Dies gilt auch für Handzeichen, wenn diese aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehen, wenn Personen nicht schreiben können.


Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
  • genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird
  • Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
  • Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten
  • Dienstsiegel
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (wie zum Beispiel Testamente) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (wie zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Abschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:
  • genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift oder Kopie beglaubigt wird
  • Feststellung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • Unterschrift des Bediensteten, der die Beglaubigung durchführt
  • Dienstsiegel

In erster Linie beglaubigen jene Stellen Abschriften oder Kopien von Schriftstücken, die diese selbst ausgestellt haben (zum Beispiel die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, beglaubigt eine Kopie des Schulzeugnisses). Jede siegelführende Behörde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die einer anderen deutschen Behörde vorlegt werden müssen.

Abschriften oder Kopien von Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden) können nicht beglaubigt werden. Personenstandsurkunden sowie Abschriften aus den jeweiligen Personenstandsregistern dürfen nur die Standesämter ausstellen, die das jeweilige Register (Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister) führen, da die Urkunden und Abschriften immer den aktuellen Stand der Registereinträge darstellen müssen (Beispielsweise kann in einer älteren Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen sein, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde).
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften kann in der Meldebehörde der Stadt Neusäß vorgenommen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück vor dem Mitarbeiter geleistet wird, der die Unterschrift daraufhin beglaubigt. Auf dem Schriftstück wird umgehend der Beglaubigungsvermerk angebracht und wieder ausgehändigt.

Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

Die amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen kann in der Meldebehörde der Stadt Neusäß vorgenommen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass das originale Schriftstück sowie deren Kopien vorgelegt werden. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie umgehend der Beglaubigungsvermerk angebracht und wieder ausgehändigt.
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Erforderliche Unterlagen
  • Originalschriftstück
  • Kopien des Originalschriftstückes
  • Ausweis beziehungsweise Reisepaß bei Beglaubigung von Unterschriften
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Kosten/Leistung
Für eine Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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