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Dienstleistung

Betreuung

Ein Betreuer ist der gesetzlicher Vertreter von Volljährigen, die für ihre eigenen Angelegenheiten nicht selbst sorgen können.
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, die auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung besteht.

Bestellung eines Betreuers

Der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. In allen anderen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte, wie zum Beispiel Familienangehörige oder Nachbarn, können eine rechtliche Betreuung formlos beim Betreuungsgericht anregen.
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung.

Im Rahmen der Betreuung wird dem Betroffenen ein Betreuer zur Seite gestellt, der für ihn handelt und ihn vertritt. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern.
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Zuständige Stelle
0821 / 3105-1200
E-Mail senden / anzeigen
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