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Dienstleistung

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter anderem die Aufgabe, die berufliche Ausbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) zu unterstützen.

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

  • die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
  • die Person zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
  • der Person die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Förderungsfähig ist eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird. Für die Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der auch in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist. BAB wird nur für die erste Ausbildung gewährt. Nach der vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses ist eventuell eine erneute Förderung möglich.

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

  • auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,
  • nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und
  • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können

  • zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten (allerdings darf der Anteil der allgemeinbildenden Fächer dann nicht überwiegen),
  • auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
  • mit einem Betriebspraktikum verbunden werden.

BAB wird als Zuschuss gezahlt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.

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Zuständige Stelle
0821 / 3151-910499
E-Mail senden / anzeigen
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