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Dienstleistung

Auskunftssperre im Melderegister

Durch die Auskunftssperre werden die eigenen Daten durch die Stadt Neusäß im Melderegister gesperrt, wenn die Weitergabe der Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit darstellen könnte.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen
Die Weitergabe der Meldedaten muss eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit darstellen.
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Verfahrensablauf
Dem Antrag auf Auskunftssperre muss ein Nachweis über Tatsachen beigelegt werden, die glaubhaft machen, dass durch die Weitergabe der eigenen Meldedaten sowie die der Angehörigen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit entstehen könnte. 

Daraufhin werden die Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Bei weiteren bestehenden Wohnsitzen werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Liegt eine Auskunftssperre nach Artikel 31 Absatz 7 MeldeG vor, dürfen keine elektronischen Melderegisterauskünfte erteilt werden. Schriftliche Melderegisterauskünfte sind möglich, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr ausgeschlossen werden kann.
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Erforderliche Unterlagen
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Frist/Dauer

Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt und kann auf Antrag verlängert werden.

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Kosten/Leistung

Die Eintragung der Auskunftssperre ist gebührenfrei.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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