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Dienstleistung

Schülerbeförderung

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) geregelt.

Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen Neusäß besteht ein Beförderungsanspruch, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt. Die Beförderung des Kindes wird von der Gemeinde organisiert und bezahlt. 

Der Beförderungsanspruch der Schülerinnen und Schüler der Mittelschule Neuäß Am Eichenwald besteht ab einer Entfernung von drei Kilometern zwischen Wohnort und Schule.

Für Schülerinnen und Schüler von privaten Grund- und Mittelschulen besteht kein Beförderungsanspruch.

Die Schülerbeförderung für weiterführende Schulen obliegt dem Landkreis Augsburg. Auch hier haben Schüler und Schülerinnen einen Beförderungsanspruch, wenn der Wohnort mehr als drei Kilometer von der Schule entfernt liegt.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Die Organisation der Fahrkarten erfolgt automatisch über die Stadt Neusäß. Im Laufe der ersten Schulwoche erhält jeder fahrberechtigte Schüler automatisch seine Fahrkarte.

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Rechtsgrundlage
  • Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG)
  • Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV)
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Zugehörigkeit zu
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