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Dienstleistung

Ehefähigkeitszeugnis

Wenn ein Deutscher im Ausland die Ehe schließen will, so bedarf er unter Umständen eines Ehefähigkeitszeugnisses, in dem beide Eheschließende namentlich genannt sein müssen. Bei Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen beigetreten sind, ist in jedem Fall ein internationales, mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis auszustellen (§ 51 Personenstandsverordnung). Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen eingesehen werden.

Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 39 Personenstandsgesetz).
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Mitarbeiter
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Kosten/Leistung
Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung sind neu ab 08.05.2019 im geänderten Kostenverzeichnis vom 13.04.2019 (GVBl S.179) geregelt. Das Kostenverzeichnis liegt im Standesamt vor und kann auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung eingesehen werden.
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
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Zugehörigkeit zu
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