Entzünden eines offenen Feuers in der freien Natur
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Artikel 22 Absatz 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- beziehungsweise Sonnwendfeuer und ähnliches) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (zum Beispiel Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (das bedeutet Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern zum Beispiel in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.
Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- beziehungsweise Sonnwendfeuer und ähnliches) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (zum Beispiel Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (das bedeutet Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern zum Beispiel in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.
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Amtsleiter
Das Entzündens eines offenen Feuers in der freien Natur muss spätestens eine Woche im Voraus bei der Stadt Neusäß angezeigt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat ein Informationsblatt über die "Rechtlichen Hinweise zum Grill-, Lager-, und Traditionsfeuer in der freien Natur" herausgegeben. Dies enthält alle wichtigen Informationen und Bestimmungen bezüglich des Entzündens von offenem Feuer in der freien Natur.
Durch Unterschrift des Antragstellers muss der Erhalt des Informationsblattes "Rechtlichen Hinweise zum Grill-, Lager-, und Traditionsfeuer in der freien Natur" und die Verpflichtung zum Anzeigen des Feuers bei der Polizeiinspektion Gersthofen sowie bei der entsprechenden Ortsteil-Feuerwehr bestätigt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat ein Informationsblatt über die "Rechtlichen Hinweise zum Grill-, Lager-, und Traditionsfeuer in der freien Natur" herausgegeben. Dies enthält alle wichtigen Informationen und Bestimmungen bezüglich des Entzündens von offenem Feuer in der freien Natur.
Durch Unterschrift des Antragstellers muss der Erhalt des Informationsblattes "Rechtlichen Hinweise zum Grill-, Lager-, und Traditionsfeuer in der freien Natur" und die Verpflichtung zum Anzeigen des Feuers bei der Polizeiinspektion Gersthofen sowie bei der entsprechenden Ortsteil-Feuerwehr bestätigt werden.