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Dienstleistung

Rentenantrag

Die Aufnahme der Rentenanträge erfolgt nur nach vorheriger telefonischer  Terminvereinbarung!
Die Antragstellung kann frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn erfolgen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Aufnahme der Anträge für:

Rente wegen Erwerbsminderung
Kranke oder behinderte Menschen, die voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, können eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte,

  • die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein
  • die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und die
    • in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten beziehungsweise für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind
    • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören), wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
  • die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und nicht erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnten

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte,

  • die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein.

Je nachdem, welche Leistungsfähigkeit bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt wurde, kann die Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe einer Vollrente oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe einer halben Vollrente ausgezahlt werden. Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben.

Die Rente wegen Erwerbsminderung kann befristet oder unbefristet bewilligt werden.

  • Eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung wird frühestens ab dem siebten Kalendermonat, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt, bewilligt. Um ab diesem Zeitpunkt die Rentenleistung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb der ersten sieben Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser ersten sieben Kalendermonate gestellt, kann die Rentenleistung erst ab dem Antragsmonat bewilligt werden.
  • Ist es ausschließlich aus medizinischen Gründen unwahrscheinlich, eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten, erhält der Versicherte die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet. Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung wird frühestens ab dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt, bewilligt. Um ab diesem Zeitpunkt die Rentenleistung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb der ersten drei Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser ersten drei Kalendermonate gestellt, kann die Rentenleistung erst ab dem Antragsmonat bewilligt werden.

Altersrente

Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann in der Regel ab Erreichen einer gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit bestimmte Altersrenten vorzeitig zu erhalten. Allerdings ist ein vorzeitiger Renteneintritt oft mit einem Abschlag möglich,

Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte, die eine Schwerbehinderung aufweisen, haben die Möglichkeit, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Als schwerbehindert gelten Versicherte, denen ein Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent ausgestellt wurde,

Versicherte, die in der Zeit von 1952 bis  1963  geboren wurden, wurde die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise angehoben. Wurden Versicherte 1964 oder später geboren, liegt die Altersrente bei 65. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente muss mit Rentenabschlägen gerechnet werden.

Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt haben, haben die Möglichkeit, eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.

Versicherte die nach 1948 und vor 1964 geboren wurden, wurde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Versicherte 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 67.
Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme muss mit Rentenabschlägen gerechnet werden.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte die mindestens 63 Jahre alt sind und eine Wartezeit von 45 Jahren zurückgelegt haben, haben die Möglichkeit eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.
Versicherte, die von 1953 bis 1963 geboren wurden, wurde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Für Versicherte ab 1964 geboren, liegt die Altersgrenze bei 65.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Abschlägen.

Regelaltersrente
Versicherte erhalten die Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Versicherte, die 1947 bis 1963 geboren wurden, wurde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Versicherte die 1964 oder später geboren wurden, liegt die Altersgrenze bei 67.

Hinterbliebenenrente

Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Bei der Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwen- beziehungsweise Witwerrente unterschieden.

Die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente beträgt für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben oder vor dem 01.01.1962 geboren sind, 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung der beziehungsweise des Verstorbenen (altes Hinterbliebenenrecht). Aufgrund einer Rechtsänderung zum 01.01.2002 beträgt die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente für Eheepaare, die nach dem 01.01.2002 geheiratet haben oder nach dem 01.01.1962 geboren sind, 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung der beziehungsweise des Verstorbenen (neues Hinterbliebenenrecht).

Die kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung der beziehungsweise des Verstorbenen und wird für 24 Monate gewährt.

Hat der verstorbene Ehepartner noch keine Rente bezogen, beginnt die Witwen- beziehungsweise Witwerrente mit dem Todestag des verstorbenen Ehegatten. Hat der verstorbene Ehepartner bereits Rente bezogen, beginnt die Witwen- beziehungsweise Witwerrente mit Ablauf des Sterbemonats.
Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird für nicht mehr als zwölf Kalendermonate rückwirkend bis zum Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung gewährt.

Eigenes Einkommen wird auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet, wenn der Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird dann zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens kann dazu führen, dass die Witwen- beziehungsweise Witwerrente teilweise gekürzt oder bei höherem Einkommen nicht gewährt wird.

Waisenrente
Bei der Waisenrente wird zwischen der Halbwaisen- und der Vollwaisenrente unterschieden.

Für die Waisenrente berechtigt sind:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt der beziehungsweise des Verstorbenen aufgenommen waren
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der beziehungsweise des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihr beziehungsweise ihm überwiegend unterhalten wurden

Die Halbwaisenrente wird gewährt, wenn ein Elternteil verstorben ist. Diese beträgt 10 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung der beziehungsweise des verstorbenen Elternteiles.

Die Vollwaisenrente wird gewährt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Diese beträgt 20 Prozent der Summe der Renten wegen voller Erwerbsminderung beider verstorbener Elternteile.

Hat der verstorbene Elternteil noch keine Rente bezogen, beginnt die Waisenrente mit dem Todestag des verstorbenen Elternteils. Hat der verstorbene Elternteil bereits Rente bezogen, beginnt die Waisenrente mit Ablauf des Sterbemonats.
Die Waisenrente wird für nicht mehr als zwölf Kalendermonate rückwirkend bis zum Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung gewährt.

Erziehungsrente
Versicherte, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden ist oder ein Rentensplitting unter Ehepartnern durchgeführt haben und deren Ehepartner verstorben ist, haben die Möglichkeit eine Erziehungsrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erziehen.

Die Erziehungsrente beginnt mit Ablauf des Sterbemonats und wird bei verspäteter Antragsstellung nicht mehr als drei Kalendermonate rückwirkend zum Rentenbeginn gewährt.

Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn der Freibetrag in Höhe von 718,08 € überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird dann zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens kann dazu führen, dass die Erziehungsrente teilweise gekürzt oder bei höherem Einkommen nicht gewährt wird.

Rentensplitting
Seit Anfang 2002 können Ehegatten zwischen einer Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Seit Anfang 2005 besteht diese Möglichkeit auch für Partner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Ehegatten können sich grundsätzlich erst dann durch eine gemeinsame Erklärung für ein Rentensplitting entscheiden, wenn das Versicherungsleben beider Ehegatten abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn beide Ehegatten erstmalig eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder ein Ehegatte erstmalig eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting allein herbeiführen, sofern zu Lebzeiten beider Ehegatten ein Rentensplitting noch nicht zulässig war. Die Erklärung ist bei Todesfällen ab 1. Januar 2008 innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem der andere Ehegatte verstorben ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rentensplitting nicht mehr möglich.

Beim Rentensplitting gibt der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Rentenansprüche erworben hat, einen Teil seiner ehezeitlichen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten ab, und zwar die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen ehezeitlichen Rentenansprüchen. Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch. Für den begünstigten Ehegatten werden durch das Rentensplitting die eigenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Die Rentenansprüche des anderen Ehegatten mindern sich durch das Rentensplitting entsprechend.

Aufgrund des Rentensplittingverfahrens entfällt der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente, allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.
Die Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Rentensplittings wirkt sich auch auf die Höhe einer Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten aus.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Rente wegen Erwerbsminderung
Diese Rente können Versicherte erhalten, die

  • in den letzen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das bedeutet 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten)

Altersrente

Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Diese Rente können Versicherte erhalten, die

  • die Altersgrenze erreicht haben
  • eine Wartezeit von 35 Jahen (420 Kalendermonate) zurückgelegt haben
  • bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50)

 Altersrente für langjährig Versicherte
Diese Rente können Versicherte erhalten, die

  • mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben
  • eine Wartezeit von 35 Jahre  (420 Kalendermonate) zurückgelegt haben

Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Diese Rente können Versicherte erhalten, die

  • die mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben
  • eine besondere Wartezeit von 45 Jahren zurückgelegt haben, dafür werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
    • Pflichtbeiträge, die während einer selbständigen Tätigkeit entrichtet wurden
    • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragsentrichtung durch den Arbeitnehmer
    • Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
    • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
    • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
    • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft)

Regelaltersrente
Diese Rente können Versicherte erhalten, die

  • die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen (das bedeutet 60 Kalendermonate Beitrags- und Ersatzzeiten)

Hinterbliebenenrente

große Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Diese Rente können Hinterbliebene erhalten, wenn

  • die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten rechtsgültig bestanden ist
  • der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (das bedeutet 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt hat
    oder
    bereits eine Rente bezogen hat
  • die beziehungsweise der Hinterbliebene das 45. Lebnesjahr vollendet hat
    oder
    ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht
    oder
    für ein behindertes Kind sorgen
    oder
    vermindert erwerbsfähig ist

kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Die Rente können Hinterbliebene erhalten, wenn

  • die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten rechtsgültig bestanden ist
  • der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (das bedeutet 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt hat
    oder
    bereits eine Rente bezogen hat

Waisenrente
Die Rente können Voll- beziehungsweise Halbwaisen erhalten, wenn

  • ein Elternteile verstorben ist (Halbwaisenrente)
    oder
    beide Elternteile verstorben sind (Vollwaisenrente)
  • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (das bedeutet 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt hat
  • sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    oder
    sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder
    • behindert sind und sich deshalb nicht selbst unterhalten können

Erziehungsrente
Diese Rente können Versicherte erhalten, wenn

  • die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte gestorben ist
    oder
    Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und der Ehegatte gestorben ist
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzogen wird
  • sie nicht wieder geheiratet haben
  • sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (das bedeutet 60 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt haben

Rentensplitting
Dies ist für Versicherte möglich, wenn

  • die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde
    oder
    die Ehe vor dem 31.12.2001 geschlossen wurde und beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind
  • beide Ehepartner 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben
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Verfahrensablauf

Die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Regelaltersrente wird frühestens ab dem Kalendermonat, der auf den Geburtsmonat (in dem die Altersgrenze erreicht wird) folgt, bewilligt. Um ab diesem Zeitpunkt die Rentenleistung zu erhalten, kann der Antrag drei Monate im Voraus, spätestens innerhalb der ersten drei Monate danach, gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser ersten drei Kalendermonate gestellt, kann die Rentenleistung erst ab dem Antragsmonat bewilligt werden.

Rentenleistungen aller Art (Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente sowie Hinterbliebenenrente ausgenommen Rentensplitting) werden nur auf Antrag gewährt.

Die Antragsaufnahme kann für Neusässer Bürger bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß nur nach telefonischer oder persönlicher Terminabsprache erfolgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Klärung des Rentenversicherungskontos erfolgen, falls der Versicherungsverlauf noch Lücken aufweist. Diese nimmt die für den Antrag relevanten Daten auf, Bestätigt die persönlichen Angaben im Antrag und leitet diesen an die Deutsche Rentenversicherung zur Berechnung und Bescheidung weiter.

Ebenfalls ist die Antragsaufnahme direkt beim jeweiligen Deutschen Rentenversicherungsamt möglich. Zudem besteht die Möglichkeit die vorgesehenen Antragsformulare auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunterzuladen und eigenständig auszufüllen.

Rentensplitting

Das Rentensplitting durch gemeinsame Erklärung der Ehepartner muss direkt bei dem Deutschen Rentenversicherungsträger beantragt werden, bei dieser der jüngere Ehepartner versichert ist.

Wird das Rentensplitting nach dem Tod des Ehegatten durch den überlebende Ehegatten allein herbeigeführt, da zu Lebzeiten beider Ehegatten ein Rentensplitting noch nicht zulässig war, muss dies direkt beim Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehepartners beantragt werden.

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Erforderliche Unterlagen

Rente wegen Erwerbsminderung

Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Steueridentifikationsnummer
  • Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung
    Bei unvollständigen Versicherungsverlauf werden Unterlagen über die Lücken benötigt. Diese können sein:
    • Berufsausbildung: Lehrvertrag, Gesellenprüfungszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet ist)
    • Schulische Ausbildung: Schul- beziehungsweise Abschlusszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "Fachhochschule oder ähnliches" gekennzeichnet ist)
    • Beitragszeiten: Entgelt-, Lohn- oder Aufrechnungsbescheinigung, Arbeitsbücher
    • Kindererziehungszeiten: Geburtsurkunde der Kinder
    • Pflegezeiten für ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr oder andere Familienangehörige ab 01.01.1992, wenn nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde: Bescheid über Pflegeleistungen
    • Nachweis über Versicherungszeiten im Ausland
    • Nachweis über Kranken- oder Arbeitslosigkeitszeiten
  • Angaben über die Krankenversicherungsverhältnisse ab 01.01.1992
  • Krankenversicherungskarte
  • Nachweis über die Elterneigenschaft wegen der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung: Geburtsurkunde des Kindes
  • Angaben über sonstige zu erwartende Renten wie zum Beispiel Betriebs- und Auslandsrenten (insbesondere Zahlstelle und Aktenzeichen beziehungsweise Personalnummer)
  • Angaben über Versorgungsbezüge: bei Beamtenpensionen wird das Festsetzungsblatt über die ruhegehaltsfähige Dienstzeiten benötigt
  • Adressen und Telefonnummern aller behandelnder Ärzte
  • Zeitraum und Ort von Krankenhaus- und Kuraufenthalten innerhalb der letzten zwei Jahre
  • Beschäftigungsübersicht: Persönliche Aufstellung der Beschäftigungsverhältnisse von Beginn der erstmaligen Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Hierzu wird der Zeitraum der einzelnen Beschäftigung, Berufsart sowie der Aufgabegrund benötigt, ein Hinweis auf den Versicherungsverlauf ist nicht ausreichend!
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

Altersrente

Grundsätzlich für die Beantragung jeglicher Altersrenten

  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Steueridentifikationsnummer
  • Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung
    Bei unvollständigen Versicherungsverlauf werden Unterlagen über die Lücken benötigt. Diese können sein:
    • Berufsausbildung: Lehrvertrag, Gesellenprüfungszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet ist)
    • Schulische Ausbildung: Schul- beziehungsweise Abschlusszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "Fachhochschule oder ähnliches" gekennzeichnet ist)
    • Beitragszeiten: Entgelt-, Lohn- oder Aufrechnungsbescheinigung, Arbeitsbücher
    • Kindererziehungszeiten: Geburtsurkunde der Kinder
    • Pflegezeiten für ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr oder andere Familienangehörige ab 01.01.1992, wenn nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde: Bescheid über Pflegeleistungen
    • Nachweis über Versicherungszeiten im Ausland
    • Nachweis über Kranken- oder Arbeitslosigkeitszeiten
  • Angaben über die Krankenversicherungsverhältnisse ab 01.01.1992
  • Krankenversicherungskarte
  • Nachweis über die Elterneigenschaft wegen der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung: Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis steuerlicher Gewinn (z.B. Photovoltaikanlage)
  • Angaben über sonstige zu erwartende Renten wie zum Beispiel Betriebs- und Auslandsrenten (insbesondere Zahlstelle und Aktenzeichen beziehungsweise Personalnummer)
  • Angaben über Versorgungsbezüge: bei Beamtenpensionen wird das Festsetzungsblatt über die ruhegehaltsfähige Dienstzeiten benötigt

Zusätzlich für die Beantragung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Hinterbliebenenrente

Witwen- beziehungsweise Witwerrente und Erziehungsrente

  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Steueridentifikationsnummer der Witwe beziehungsweise des Witwers
  • Sterbeurkunde im Original
  • Antragsdatum des Sterbevierteljahres
  • Rentenbescheid des Verstorbenen
    oder
    Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung des Verstorbenen
    Bei unvollständigen Versicherungsverlauf werden Unterlagen über die Lücken benötigt. Diese können sein:
    • Berufsausbildung: Lehrvertrag, Gesellenprüfungszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet ist)
    • Schulische Ausbildung: Schul- beziehungsweise Abschlusszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "Fachhochschule oder ähnliches" gekennzeichnet ist)
    • Beitragszeiten: Entgelt-, Lohn- oder Aufrechnungsbescheinigung, Arbeitsbücher
    • Kindererziehungszeiten: Geburtsurkunde der Kinder
    • Pflegezeiten für ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr oder andere Familienangehörige ab 01.01.1992, wenn nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde: Bescheid über Pflegeleistungen
    • Nachweis über Versicherungszeiten im Ausland
    • Nachweis über Kranken- oder Arbeitslosigkeitszeiten
  • Rentenversicherungsverlauf oder Rentenbescheid der Witwe beziehungsweise des Witwers
  • Falls die beziehungsweise der Hinterbliebene noch nicht im Rentenbezug ist, Angaben über die Krankenversicherungsverhältnisse ab 01.01.1992
  • Name und Anschrift der Krankenkasse des Verstorbenen
  • Krankenversicherungskarte der Witwe beziehungsweise des Witwers
  •  Nachweis über die Elterneigenschaft wegen der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung: Geburtsurkunde des Kindes
  • Angaben über sonstige Renten des verstorbenen Ehegatten, wie zum Beispiel Betriebs- und Auslandsrenten (insbesondere Zahlstelle und Aktenzeichen beziehungsweise Personalnummer)
  • Angaben über Versorgungsbezüge der beziehungsweise des Verstorbenen: bei Beamtenpensionen wird das Festsetzungsblatt über die ruhegehaltsfähige Dienstzeiten benötigt
  • Nachweis über Leistungen aus öffentlichen Kassen der beziehungsweise des Hinterbliebenen, wie zum Beispiel Leistungen vom Arbeitsamt, Jobcenter, Landratsamt oder Krankenkassen
  • Nachweis über Einkommen der beziehungsweise des Hinterbliebenen, wie zum Beispiel Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung oder ähnliches

Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente

  • Geburtsurkunde der beziehungsweise des Waisen
  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Steueridentifikationsnummer der beziehungsweise des Waisen
  • Sterbeurkunde
  • Antragsdatum des Sterbevierteljahres
  • Rentenbescheid des Verstorbenen
    oder
    Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung des Verstorbenen
    Bei unvollständigen Versicherungsverlauf werden Unterlagen über die Lücken benötigt. Diese können sein:
    • Berufsausbildung: Lehrvertrag, Gesellenprüfungszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet ist)
    • Schulische Ausbildung: Schul- beziehungsweise Abschlusszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "Fachhochschule oder ähnliches" gekennzeichnet ist)
    • Beitragszeiten: Entgelt-, Lohn- oder Aufrechnungsbescheinigung, Arbeitsbücher
    • Kindererziehungszeiten: Geburtsurkunde der Kinder
    • Pflegezeiten für ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr oder andere Familienangehörige ab 01.01.1992, wenn nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde: Bescheid über Pflegeleistungen
    • Nachweis über Versicherungszeiten im Ausland
    • Nachweis über Kranken- oder Arbeitslosigkeitszeiten
  • Rentenversicherungsverlauf oder Rentenbescheid der beziehungsweise des Waisen
  • Angaben über die Krankenversicherungsverhältnisse ab 01.01.1992
  • Name und Anschrift der Krankenkasse des Verstorbenen
  • Krankenversicherungskarte der Waisen
  • gegebenenfalls Nachweis über die Elterneigenschaft wegen der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung: Geburtsurkunde des Kindes
  • Angaben über sonstige Renten des verstorbenen Elternteils, wie zum Beispiel Betriebs- und Auslandsrenten (insbesondere Zahlstelle und Aktenzeichen beziehungsweise Personalnummer)
  • Angaben über Versorgungsbezüge der beziehungsweise des Verstorbenen: bei Beamtenpensionen wird das Festsetzungsblatt über die ruhegehaltsfähige Dienstzeiten benötigt
  • Nachweis über Leistungen aus öffentlichen Kassen der beziehungsweise des Waisen, wie zum Beispiel Leistungen vom Arbeitsamt, Jobcenter, Landratsamt oder Krankenkassen
  • nach Vollendung des 18 Lebensjahres: Schul- oder Berufsausbildungsbescheinigung, Nachweis über freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder Nachweis über Schwerbehinderung
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Kosten/Leistung

Die Rentenleistung wird nach Bescheidung durch die Deutsche Rentenversicherung vom Renten Service der Deutschen Post AG auf das im Rentenantrag angegebene Bankkonto monatlich überwiesen.

Die Rentenleistung ist grundsätzlich zum letzten Tag des Monates zur Auszahlung fällig.

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Sonstiges

Tritt nach Rentenantragstellung eine Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung ein, muss diese unverzüglich dem Renten Service der Deutschen Post AG mitgeteilt werden. Die Vordrucke dafür sind auch bei jeder Postfiliale erhältlich.

Ebenfalls muss die Aufnahme einer Beschäftigung, neben dem Rentenbezug, der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt werden. Damit die jeweilige Rentenleistung in voller Höhe ausbezahlt werden kann, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt werden. Diese werden im Rentenbescheid dargestellt.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.

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Zugehörigkeit zu
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Verwandte Dienstleistungen
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