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Dienstleistung

Namenserklärungen

Im Standesamt werden Namenserklärungen verschiedener Art beurkundet.
Es handelt sich um öffentliche Beurkundungen durch den Standesbeamten als Urkundsperson. Solche Erklärungen sind von den Beteiligten zu unterzeichnen, sowie mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen. Der Katalog der möglichen Namenserklärungen kann hier nur als Rahmen und nicht detailliert aufgeführt werden.

Zur Namensführung von Ehegatten und deren gemeinsamen Kindern wird auf das „Informationsblatt Namensführung für Deutsche“ verwiesen.

Weitere Namenserklärungen sind im Standesamt möglich:

  • Angleichungserklärungen nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (zum Beispiel bei Einbürgerung)
  • Namenserklärungen nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (zum Beispiel deutsche Namensführung bei Spätaussiedlern)
  • Vornamensneusortierung § 45a PStG (Personenstandsgesetz)

Namenserklärungen für Kinder, wie:

  • Einbenennung nach § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch
  • Namenserteilung nach § 1617 a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
  • Anschlusserklärungen (zum Beispiel an den Ehenamen der Eltern)

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Mitarbeiter
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Kosten/Leistung
Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung sind neu ab 08.05.2019 im geänderten Kostenverzeichnis vom 13.04.2019 (GVBl S.179) geregelt. Das Kostenverzeichnis liegt im Standesamt vor und kann auch auf der Internetseite der Bayerischen Staatsregierung eingesehen werden.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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