Vormundschaft
Ein Vormund ist ein rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person, die keiner elterlichen Sorge unterliegt.
Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes durch das zuständige Gericht.
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig. Die Auswahl des Verfahrensbeistands erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat. Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.
Begründung einer Vormundschaft
In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes. In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnung durch das Familiengericht erforderlich.Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes durch das zuständige Gericht.
Verfahrensbeistand bei Bestellung eines Vormundes
Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, hat das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig. Die Auswahl des Verfahrensbeistands erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat. Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.