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Dienstleistung

Gaststättengestattung bis zu 4 Tagen

Aus einem besonderen kurzfristigen Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen, vorübergehend und bis auf Widerruf gestattet werden.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Besondere Ereignisse können etwa sein: Jubiläumsfeste, Schützenfeste, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Vereinsveranstaltungen, Märkte und Ähnliches.

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Mitarbeiter
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Team
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Die Besucher dürfen nur im Rahmen eines besonderen Ereignisses mit Speisen und Getränken versorgt werden.

Der Veranstalter muss die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (wie zum Beispiel Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz, Infektionsschutz, Brandschutz, lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang) bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. 

Es müssen für die Veranstaltung verantwortliche Person benannt werden, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein müssen.

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Verfahrensablauf

Der Antrag muss schriftlich bei der Gewerbebehörde der Stadt Neusäß eingereicht werden. Dieser muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Der Antrag ist vom Veranstalter zu stellen. Wenn der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist, muss der Antrag von einem rechtmäßigen Vertreter gestellt werden.

Wenn keine Gründe dagegensprechen, erteilt die Stadt Neusäß die Gaststättengestattung, gegebenenfalls mit Auflagen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis über die Eigenschaft des rechtmäßigen Vertreters
  • gegebenenfalls Mietvertrag für den Ort der Veranstaltung
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Frist/Dauer

Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättengestattung bis zu vier Tagen muss mindestens eine Woche im Voraus gestellt werden.

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Kosten/Leistung

Für die Erteilung der Gaststättengestattung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € pro Tag erhoben.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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