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Dienstleistung

Widmung einer Straße

Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt, der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung nutzen.

Hinweis: Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (zum Beispiel Schulweg), Benutzerkreise (zum Beispiel Anlieger) oder in sonstiger Weise (zum Beispiel zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.

Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt. Das heißt, es wird festgelegt, ob die Straße eine Bundesautobahn oder eine Bundesstraße, Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße ist. Damit wird im Grundsatz zugleich auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt. Für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen ist die Straßenbaulast speziell geregelt. Die Straßenbaulast für Gemeindestraßen trägt die Stadt Neusäß. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Voraussetzung für die Widmung ist,

  • dass der Träger der Straßenbaulast (der Bund, das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde) Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder
  • die Eigentümer (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder
  • der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
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Verfahrensablauf

Die Widmungsverfügung, in der die zu widmende Straße genau zu bezeichnen und abzugrenzen ist, ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).

Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Widmungen der Stadt Neusäß erfolgt in der Heimatstimme. Die Widmungen der Regierungspräsidien werden im Staatsanzeiger und die Widmungen der Landratsämter im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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