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Dienstleistung

Sperrzeitverkürzung

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, in der für Gäste keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.

Die Sperrzeit beginnt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um 03.00 Uhr, ansonsten um 02.00 Uhr. In Kur- und Erholungsorten beginnt sie jeweils eine Stunde früher. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit stets um 24.00 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 06.00 Uhr.

In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 03.00 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Rechtsverordnung wird von den Gemeinden, den Landratsämtern in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen.

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Mitarbeiter
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Team
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Voraussetzungen
  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
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Verfahrensablauf

Die Sperrzeitverkürzung für einen Betrieb kann grundsätzlich ohne Formerfordernisse beantragt werden. Empfehlenswert ist, darzulegen, aus welchem Grund die Änderung der Sperrzeitregelung für den Betrieb beantragt wird.

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Erforderliche Unterlagen
  • kurze Darstellung des Sachverhaltes
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Frist/Dauer

Der Antrag auf Sperrzeitverkürzung muss mindestens eine Woche im Voraus gestellt werden.

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Kosten/Leistung

Die Kosten für die Sperrzeitverkürzung gliedern sich nach Stunden und nach den entsprechenden m². 

  • Sperrzeitverkürzung um eine Stunde (bis 04.00 Uhr) bis 99 m²: 20,00 €
  • Sperrzeitverkürzung um eine Stunde (bis 04.00 Uhr) ab 100 m²: 25,00 €
  • Sperrzeitverkürzung um zwei Stunden (bis 05.00 Uhr) bis 99 m²: 25,00 €
  • Sperrzeitverkürzung um zwei Stunden (bis 05.00 Uhr )ab 100 m²: 30,00 €
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Rechtsgrundlage
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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