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Dienstleistung

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Der deutsche Staat ist gehalten, denjenigen seiner Bürger, bei denen sein Schutz vor Gewalt und Straftaten versagt hat, auf Antrag Hilfe und Entschädigung zu leisten.

Die Leistungen umfassen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    (zum Beispiel Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    (bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit)
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
    • Beschädigtenrenten (mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich)
    • Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Die Art und Höhe der Leistungen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
0821 / 5709-5000
E-Mail senden / anzeigen
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Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz besteht, wenn der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (zum Beispiel eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung) wurde oder einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt und hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Zum berechtigten Personenkreis gehören

  • deutscher Staatsangehöriger oder
  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft sowie
  • sonstiger ausländischer Staatsangehöriger (unter bestimmten Voraussetzungen).

Seit 01.07.2009 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch eingeschränkte Leistungen für Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, erbracht. Der Anspruch auf diese Leistungen ist nachrangig gegenüber Leistungsansprüchen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn der als Geschädigter die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Verkehrsopferhilfe e.V..

Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ganz oder teilweise ruhen.

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Verfahrensablauf
Hilfen und Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz werden nur auf Antra gewährt. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, der in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß und beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlich ist. Zudem steht dieser auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Herunterladen bereit.

Der Antrag auf Entschädigung kann bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß eingereicht werden, diese ist auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich und leitet den Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weiter.

Der Antrag kann auch direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zur Verfügung.


Zudem erteilt der Weisse Ring e.V. weitere Tipps und Informationen zu diesem Thema.

Weisser Ring e.V.
Heini-Dittmar-Straße 10 a
86159 Augsburg
Telefon: 0821 / 5898947



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