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Dienstleistung

Einziehung einer Straße

Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.

Des Weiteren entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten. Durch die Entwidmung entfallen zudem die mit der Widmung kraft Gesetzes entstandenen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen.

Hinweis: Von einer Teileinziehung wird gesprochen, wenn der Widmungsumfang, also die öffentliche Nutzung einer Straße, nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Eine Straße kann eingezogen werden, wenn

  • sie für den Verkehr entbehrlich ist oder
  • überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erfordern.

Entbehrlich ist eine Straße, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat. Hauptanwendungsfälle der Einziehung sind die Straßen oder Straßenabschnitte, die infolge des Baus einer neuen Straße entbehrlich werden. Die Einziehung ist Voraussetzung dafür, dass eine Straße beseitigt (zurückgebaut) werden kann.

Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Einziehung rechtfertigen können, sind beispielsweise das Erholungsbedürfnis der Bürger oder der Landschaftsschutz.

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Verfahrensablauf

Die Absicht einer Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen. Dadurch soll den von der Einziehung Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.

Die Einziehung selbst ist ebenfalls, wie die Widmung einer Straße, in der Heimatstimme öffentlich bekannt zu machen.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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