Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld kann beantragt werden, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und aus der Arbeitslosigkeit heraus.
- eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 450,- Euro beträgt oder
- eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen werden.
Ob und wer in welcher Höhe auf vorherigen Antrag (vor Aufnahme der Beschäftigung) beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten kann, entscheidet das zuständige Jobcenter.
Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Gründungszuschuss:
Erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) von der Agentur für Arbeit.
Wer ergänzend zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen.