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Dienstleistung

Erbschaft

Grundsätzlich ist das Nachlassgericht zuständig in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Erbschein:
Das Nachlassgericht wird nur von sich aus tätig, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass und/oder eine Immobilie vorhanden ist oder ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.
Ist ein Testament vorhanden, das sich im Besitz befindet, ist man verpflichtet, dieses im Original unverzüglich mit  dem Sterbenachweis beim Nachlassgericht abzuliefern.

Wenn ein Erbschein benötigt wird, muss dies  schriftlich beim Nachlassgericht beantragt werden mit dem Sterbenachweis. 

Bei Vorliegen eines notariellen Testaments/Erbvertrags wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Zum Nachweis der Erbfolge genügt dann eine begl. Abschrift des Testaments oder Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.

Ist Grundbesitz vorhanden, aber kein notarielles Testament/Erbvertrag, wird immer ein Erbschein benötigt.

Ausschlagung der Erbschaft:
Wenn die Erbschaft nicht angenommen werden soll (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses), muss in der Regel innerhalb einer Frist von 6 Wochen formgerecht die Erbschaft ausschlagen werden. In diesem Fall ist  unbedingt vorab telefonisch ein Termin bei einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht zu vereinbaren.
Das Nachlassgericht hat keine Kenntnis über die Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses.

Nachlasssicherung
Ein Interesse, den Nachlass zu sichern, ist bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben gegeben, wenn ohne Eingreifen der zuständigen Stelle der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft durch den Erben besteht.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen, muss allerdings bei seiner Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen des endgültigen Erben beachten.

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Zuständige Stelle
0821 / 3105-1200
E-Mail senden / anzeigen
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